Operation Manual

DOC14-03-2014
Original Betriebsanleitung ave. Xtreme 2014 (V 1.1)
Batterie Sicherheitshinweis
Beachten sie bei Transport und Rückgabe der Batterie die Sicherheitshinweise. Der Akku sollte, wenn
möglich, weitgehend entladen sein und in die an der Rücknahmestelle vorgesehenen Behälter eingelegt
werden.
Am Ende des Pedelec Lebenszyklus ist noch die Entsorgung des ganzen Bikes vorzunehmen. ave. Händler
wissen, dass die Fahrzeuge geordnet zu entsorgen sind, sie geben diese Verpflichtung an ihre Kunden
weiter. Während für andere Fahrzeugklassen wie PKW, LKW eine Rückgabe mit Verwertungsnachweis
gesetzlich vorgeschrieben ist, wird für Elektrofahrräder bisher nur die Teilverwertung gefordert, insb. der
elektrischen Anlage und Batterie. Wir bitten Sie das Pedelec als Ganzes umweltfreundlich zu entsorgen z.
B. über einen Fahrrad-Recycling, Sortier- oder Verwertungsbetrieb.
Der Lithium-Fahrzeug-Akku ist gesondert zu behandeln (siehe oben) und der im Bordcomputer eingebaute
kleinere Lithium-Akku kann nach öffnen des Displaygehäuses herausgenommen und in herkömmliche
Batterie-Rücknahmetonnen eingeworfen werden.
Das Bike enthält neben teils wertvollen mechanischen Komponenten (zu Altmetall) auch Elektronik,
Schalter und Kabel. Der Bordcomputer, das Bedienteil, ggf. Beleuchtung, Motor und Controller sind
herauszulösen und als Elektroschrott zu verwerten. Öle, Fette oder Schmiermittel am Rad sind - soweit wie
möglich - zu entfernen. Nur Plastik- und Gummiteile (Reifen, Schlauch etc.) können - wenn nicht anders
verwertbar - in den Restmüll gegeben werden.
14. Sachmängelhaftung, Garantie
Jeder Hersteller haftet für sein Produkt. Als Endkunde haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Sach-
mängelhaftung gegenüber demjenigen, von dem sie das Rad gekauft haben (Kaufvertrag). Der Händler
kann seinerseits auf den Hersteller zurückgreifen.
Die Haftung r Mängel an der Sache u. a. Material-, Konstruktionsfehler, Fehlen einer Eigenschaft, gilt in
der Regel 2 Jahre, ab Verkaufsdatum bzw. Übergabeprotokoll. Sie können einen Ausgleich des Mangels für
solche Teile und Eigenschaften verlangen, die nicht dem Verschleiß unterliegen und von denen Sie
bestimmungsmäßigen Gebrauch gemacht haben. Dazu gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 6 Monaten,
innerhalb der angenommen werden kann, dass der Produktmangel schon bei der Übergabe vorhanden
war. Danach liegt es an ihnen nachzuweisen, dass Sie nicht an dem Mangel mitgewirkt oder ihn selbst
verursacht haben. Sonst würden Sie mithaften oder keine Ansprüche mehr geltend machen können.
Der Anspruch auf Ausgleich des Mangels am Produkt kann durch Beseitigung oder Ersatz erfolgen,
weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Davon unbenommen sind Personen- oder Sachschäden die sich als Folge des Produkteinsatzes ergeben.
Hier haftet der Hersteller unmittelbar, aber nur dann, wenn sich die Schäden direkt aus einem Verschulden
des Herstellers ableiten lassen.
Den besten Schutz vor Mängeln oder Ausfällen haben Sie, wenn ihnen der Hersteller für bestimmte Zeit
und Teile eine Garantie gibt. Sie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und unterstreicht den
Qualitätsanspruch des Markenprodukts.
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