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ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1. Zu überwachende Parameter
Grenzwerte für berufsbedingte Exposition
Österreich. MAK-Liste, OEL-Verordnung (GwV), BGBl. II, Nr. 184/2001
WertKomponenten Typ
MAK 307 mg/m3Dipropylenglykol-monometh
ylaether
(CAS 34590-94-8)
50 ppm
Obergrenze 614 mg/m3
100 ppm
EU. Richtgrenzwerte für Exposition in der Richtlinie 91/322/EWG, 2000/39/EG, 2006/15/EG, 2009/161/EG, 2017/164/EU
WertKomponenten Typ
TWA 308 mg/m3Dipropylenglykol-monometh
ylaether
(CAS 34590-94-8)
50 ppm
Für den bzw. die Inhaltsstoffe sind keine biologischen Expositionsgrenzen angegeben.
Biologische Grenzwerte
Standardüberwachungsverfahren befolgen.
Empfohlene
Überwachungsverfahren
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung (Derived No Effect Level, DNEL)
Arbeiter
HinweiseBewertungsfaktorWertKomponenten
Dipropylenglykol-monomethylaether (CAS 34590-94-8)
Langfristig, systemisch, dermal 10,08 Toxizität bei wiederholter
Verabreichung
283 mg/kg KG/Tag
Langfristig, systemisch, inhalativ Toxizität bei wiederholter
Verabreichung
308 mg/m3
Gesamtbevölkerung
HinweiseBewertungsfaktorWertKomponenten
Dipropylenglykol-monomethylaether (CAS 34590-94-8)
Langfristig, systemisch, dermal 16,8 Toxizität bei wiederholter
Verabreichung
121 mg/kg KG/Tag
Langfristig, systemisch, inhalativ Toxizität bei wiederholter
Verabreichung
37,2 mg/m3
Langfristig, systemisch, oral 600 Toxizität bei wiederholter
Verabreichung
0,33 mg/kg KG/Tag
Abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentrationen (PNECs)
Komponenten
Dipropylenglykol-monomethylaether (CAS 34590-94-8)
Boden
Wert
2,74 mg/kg
Bewertungsfaktor Hinweise
Meerwasser 1,92 mg/l 1000
Sediment (Süßwasser) 70,2 mg/kg
Süßwasser 19,2 mg/l 100
Zeitweilige Freisetzungen 192 mg/l 10
Expositionsrichtlinien
MAK, Österreich: Hautresorptiv
Dipropylenglykol-monomethylaether (CAS 34590-94-8) Hautresorptiv
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition
Gute allgemeine Lüftung. Lüftungsgrad muss an die Bedingungen angepasst werden.
Gegebenenfalls Prozesskammern, örtliche Abluftsysteme oder andere bauliche Maßnahmen zur
Kontrolle der Konzentrationen in der Luft einsetzen, um diese unterhalb der empfohlenen
Belastungsgrenzen zu halten. Wenn keine Expositionsgrenzen festgesetzt wurden, die
Konzentrationen in der Luft auf einem akzeptierbaren Niveau halten. Augenduschstation
bereitstellen.
Geeignete technische
Steuerungseinrichtungen
Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. Persönliche Schutzausrüstung muss
in Übereinstimmung mit den geltenden CEN-Normen und nach Absprache mit dem Lieferanten für
persönliche Schutzausrüstung gewählt werden.
Allgemeine Angaben
Sicherheitsbrille mit Seitenschutz (oder Korbbrille) und Gesichtsschutz tragen. Augenschutz
entsprechend DIN EN 166 tragen.
Augen-/Gesichtsschutz
SDS AUSTRIA
Materialbezeichnung: ECO Foam Cleaner - Manufacturers
BDS000489AE Versionsnummer: 01 Ausgabedatum: 10-Juni-2021
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