Certifications 2

Verordnung (EU) 2019/1021 zu persistenten organischen Schadstoffen (Neuauflage), in der geänderten Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 1 in der geänderten
Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 2 in der geänderten
Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang I, Teil 3 in der geänderten
Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Anhang V, in der geänderten Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Anhang II Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, in der
geänderten Fassung
Nicht eingetragen.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH Artikel 59(10) Kandidatenliste in der derzeit durch die ECHA veröffentlichten
Form
Nicht eingetragen.
Zulassungen
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH Anhang XIV Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, in der geänderten
Fassung
Nicht eingetragen.
Beschränkungen für die Verwendung
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH Anhang XVII Stoffe, die für das Inverkehrbringen und die Verwendung der
Zulassungspflicht unterliegen
Nicht eingetragen.
Richtlinie 2004/37/EG: Über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene am
Arbeitsplatz, in der geänderten Fassung
Nicht eingetragen.
Andere EU Vorschriften
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, in der geänderten
Fassung
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on; 1,2-Benzisothiazolin-3-on (CAS 2634-33-5)
Einstufung und Kennzeichnung des Produkts gemäß der (EG) Richtlinie 1272/2008 (CLP) in ihrer
geänderten Fassung. Dieses Sicherheitsdatenblatt erfüllt die Anforderungen (EG) Verordnung Nr.
1907/2006, in der geänderten Fassung.
Andere Verordnungen
Dieses Sicherheitsdatenblatt entspricht den folgenden Gesetzen, Verordnungen und Standards:
Gesetz zur Abfallbewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfall vom 13. Juni 2013
Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Juni 2012 über die Kategorien der gefährlichen
Stoffe und gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen
und einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden
VERORDNUNG DES GESUNDHEITSMINISTERS vom 2. Februar 2011 über Prüfung und
Messung gesundheitsschädlicher Faktoren im Arbeitsumfeld
Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik vom 6. Juni, 2014. Zu höchstzulässigen
Konzentrationen und Intensitäten schädlicher Faktoren am Arbeitsplatz (Gesetzblatt 2014, Nr. 817
)
Gemeinsamer Erlass Nr. 25/2000 (Anhang 2) über Chemische Sicherheit am Arbeitsplatz:
Zulässige Grenzwerte der Biologischen Expositions (Wirkungs-)indizes Erlass-Nr. 25/2000. (IX.
30) EüM-SzCsM des Gesundheitsministers und Ministers für Soziales und Familien über die
Chemikaliensicherheit bei der Arbeit
GesetzNr 93 von 1993 zur Sicherheit im Labor (1993.évi XCIII.), in der geänderten Fassung
Regierungserlass Nr. 220 aus 2004 (VII. 21.) zu Richtlinien über den Schutz der Qualität von
Oberflächengewässer
Regierungserlass Nr. 98/2001 (VI. 15.) über die Bedingungen für Tätigkeiten bezüglich
gefährlichen Abfalls und Erlass-Nr. 16/2001 (VII. 18.) des des Umweltministers über die
Registrierung von Abfällen
Öffentliches Gesetz Nr. XXV aus 2000 über Chemikaliensicherheit und Anwendungserlass Nr.
44/2000. (XII.27.) EüM [des Gesundheitsministers]
Beim Arbeiten mit Chemikalien sind die nationalen Vorschriften gemäß der Richtlinie 98/24/EWG
in der geänderten Form zu befolgen.
Nationale Vorschriften
Es wurde keine Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt.
15.2.
Stoffsicherheitsbeurteilung
SDS AUSTRIA
Materialbezeichnung: Inox Kleen - Manufacturers
BDS002536AE Versionsnummer: 01 Ausgabedatum: 27-Mai-2021
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