Certifications 2

EG-Sicherheitsdatenblatt
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Art.31
Produktname :
Pipe De-blocker
Erstellt/Überarbeitet am:
29.06.17 Version : 2.0
Ref.Nr.:
UDS000039_4_20170629 (GE)
Ersetzt Fassung vom:
UDS000039_20150722
CRC Industries Europe bvba
Touwslagerstraat 1, 9240 Zele Belgium
Tel (+32) (0) 52 / 45 60 11 Fax (+32) (0) 52 / 45 00 34 www.crcind.com
Stoff
%
kategorie
Natriumhydroxid
01-2119457892-27
1310-73-
2
215-185-
5
10-30
Skin Corr. 1A
H314
B
Erläuterungen
B : Stoffe mit nationalen Arbeitsplatz-Grenzwerten
(* Erläuterung der Sätze: siehe Kapitel 16)
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Augenkontakt :
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser
spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Hautkontakt :
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten,
Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Einatmen :
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte
Atmung sorgen.
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
Verschlucken :
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Einatmen :
Kann die Atemwege reizen.
Symptome: Halsentzündung, Husten
Verschlucken :
Kann zu Magendarmstörungen führen
Symptome: Halsschmerzen, Unterleibsschmerz, Übelkeit, Erbrechen.
Hautkontakt :
Verursacht schwere Verätzungen.
Symptome: Rötung und Schmerzen
Augenkontakt :
Verursacht schwere Verätzungen.
Symptome: Rötungen und Schmerzen, Beeinträchtigungen der Sehkraft
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Allgemeine Hinweise :
Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett
vorzeigen)
Bei ungewöhnlichen oder andauernden Symptomen immer ärztlichen Rat
einholen
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Schaum, Kohlendioxyd oder Löschpulver
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren