Operation Manual

Falk Navi-Manager
Benutzerhandbuch Falk Navigator 12
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4. Der Lizenzgeber erbringt Gewährleistungen bei Sachmängeln durch
Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes o-
der dadurch erfolgen, dass der Lizenzgeber Möglichkeiten aufzeigt, die Wirkungen des Man-
gels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom Kunden auch dann übernommen
werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, befindet der Lizenzgeber sich mit ihr in Verzug, verweigert diese oder ist
die Nacherfüllung dem Lizenznehmer im Einzelfall nicht zumutbar, ist der Lizenznehmer be-
rechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 5.
5. Hat der Lizenzgeber ausnahmsweise Eigenschaften der Software, der Daten, des Be-
gleitmaterials oder der Datenträger ausdrücklich oder eigenschaftsbeschreibend in eigener
Werbung zugesichert oder vorgespiegelt oder Fehler dieser Gegenstände arglistig ver-
schwiegen, finden die vorgenannten Absätze 2 und 4 keine Anwendung. In diesem Fall gilt §
5 Abs. 1 a) entsprechend.
6. Eine Gewährleistung des Lizenzgebers in Fällen von Funktionsbeeinträchtigungen, die
aus der vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung,
Fehlbedienung, fehlerhafter, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Verwendung und/oder Be-
handlung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer, externer schadhafter Daten
oder sonstigen, aus dem Risikobereich des Lizenznehmers stammenden Gründen resultie-
ren wie nicht ordnungsgemäßer Wartung, Änderungen und/oder unsachgemäßer Nachbes-
serungen durch den Lizenznehmer oder Dritte sowie aus natürlicher Abnutzung, ist ausge-
schlossen, sofern der Lizenznehmer nicht nachweist, dass der Mangel hiervon unabhängig
ist.
§ 5
Haftung
1. Der Lizenzgeber leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur im folgenden Umfang:
a) bei Vorsatz des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie
bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe;
b) bei grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorg-
faltspflicht verhindert werden sollte;
c) in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und bei Verzug,
und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
2. Die gesetzliche Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Dem Lizenzgeber steht der Einwand des Mitverschuldens offen.
4. Bei Datenverlusten haftet der Lizenzgeber nur für Schäden, die auch bei ordnungsgemä-
ßer Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wären.
§ 6
Dauer des Vertrages
1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nutzungsbefugnis jederzeit aus wichtigem Grund zu
widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Nut-
zungsbeschränkungen gemäß § 2 nicht einhält oder gegen die Bedingungen für eine Weiter-
gabe gemäß § 3 verstößt und dieses Verhalten auch nach schriftlicher Abmahnung mit Wi-
derrufsandrohung nicht sofort unterlässt.