Safety data sheet Article 20633112

Druckdatum 14.05.2013, Überarbeitet am 14.05.2013
Version 03. Ersetzt Version: 02
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INTER-UNION Technohandel GmbH
Sicherheitsdatenblatt 1907/2006/EG - REACH (DE-AT)
NIGRIN Turbo Hartwachs-Lackschutz
76829 Landau/Pfalz
Artikelnummer 72962_1212
Geänderte Positionen
ABSCHNITT 4 hinzugekommen: Kein Erbrechen einleiten.
ABSCHNITT 5 hinzugekommen: Produkt selbst brennt nicht. Löschmaßnahmen auf den
Umgebungsbrand abstimmen.
ABSCHNITT 6 hinzugekommen: Für ausreichende Lüftung sorgen.
ABSCHNITT 7 hinzugekommen: Für gute Belüftung am Arbeitsplatz auch im Bodenbereich
sorgen (Dämpfe sind schwerer als Luft).
ABSCHNITT 7 gelöscht: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.
ABSCHNITT 7 hinzugekommen: Vor Frost schützen.
ABSCHNITT 7 hinzugekommen: Empfohlene Lagertemperatur: [x]
ABSCHNITT 8 hinzugekommen: Atemschutz bei hohen Konzentrationen.
ABSCHNITT 8 hinzugekommen: Kurzzeitig Filtergerät, Filter A.
ABSCHNITT 11 gelöscht: Die aufgeführten Toxdaten der Inhaltsstoffe sind für Angehörige
medizinischer Berufe, Fachleute aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz und Toxikologen bestimmt. Die aufgeführten Toxdaten der Inhaltsstoffe wurden
von Rohstoffherstellern zur Verfügung gestellt.
ABSCHNITT 2 hinzugekommen: Wirkt entfettend auf die Haut.
ABSCHNITT 12 hinzugekommen: Die in dieser Zubereitung enthaltenen Tenside erfüllen die
Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
über Detergenzien festgelegt sind.
ABSCHNITT 12 hinzugekommen: Unterlagen, die dies bestätigen, werden für die zuständigen
Behörden der Mitgliedsstaaten bereit gehalten und nur diesen entweder auf ihre direkte oder
auf Bitte eines Detergentienherstellers hin zur Verfügung gestellt.
ABSCHNITT 14 gelöscht: Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Naphtha (Erdöl))
ABSCHNITT 14 gelöscht: Flammable liquid, n.o.s. (White spirit, mixture)
ABSCHNITT 14 gelöscht: Flammable liquid, n.o.s. (White spirit, mixture)
ABSCHNITT 14 hinzugekommen: kein Gefahrgut
ABSCHNITT 14 hinzugekommen: not classified as "Dangerous Goods"
ABSCHNITT 14 hinzugekommen: not classified as "Dangerous Goods"
ABSCHNITT 15 gelöscht: Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen bei ihrer
Arbeit nur dann mit dieser Zubereitung in Kontakt kommen oder dieser ausgesetzt werden,
wenn das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) oder das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) eine Ausnahme bewilligt hat (CH Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV5,
SR 822.115)
ABSCHNITT 15 gelöscht: Mengenschwelle (MS):
GV Freisetzungsgruppe:
niedrig
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