Safety Data Sheet

EG-Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Überarbeitet am: 06.07.2017 Seite 2 von 9
OREGON PREMIUM, O10-5896
Artikel-Nr.: 2254BBLK
Gefährliche Inhaltsstoffe
AnteilBezeichnungCAS-Nr.
EG-Nr. Index-Nr. REACH-Nr.
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP]
Kohlenwasserstoffe, C10-C13, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane, <2% Aromaten 25 - < 100 %
918-481-9 01-2119457273-39
Asp. Tox. 1; H304 EUH066
111-76-2 2-Butoxy-ethanol 0,3 - < 1 %
203-905-0 603-014-00-0 01-2119475108-36
Acute Tox. 4, Acute Tox. 4, Acute Tox. 4, Skin Irrit. 2, Eye Irrit. 2; H302 H312 H332 H315 H319
Wortlaut der H- und EUH-Sätze: siehe Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden sind, ärztlichen Rat einholen. Bei Bewusstlosigkeit in
stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Allgemeine Hinweise
Betroffenen an die frische Luft bringen und warm und ruhig halten.
Nach Einatmen
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser und Seife.
Nach Hautkontakt
Bei Augenkontakt die Augen bei geöffneten Lidern ausreichend lange mit Wasser spülen , dann sofort
Augenarzt konsultieren.
Nach Augenkontakt
Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). Reichlich Wasser in
kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). Sofort Arzt hinzuziehen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
Nach Verschlucken
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
In allen Zweifelsfällen oder wenn Symptome vorhanden sind, ärztlichen Rat einholen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, Kohlendioxid (CO2).
Geeignete Löschmittel
Wasservollstrahl.
Ungeeignete Löschmittel
5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Zersetzungsprodukte: Kohlenmonoxid Kohlendioxid (CO2). Explosions- und Brandgase nicht
einatmen.
Im Brandfall: Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen.
Nicht in den Untergrund/Erdreich gelangen lassen.
Zusätzliche Hinweise
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Siehe Schutzmaßnahmen unter Punkt 7 und 8.
Revisions-Nr.: 1,6 - Ersetzt die Version: 1 D - DE Druckdatum: 21.07.2017