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Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Laserstrahlung und
der sich daraus ergebenden biologischen Wirkungen sind beson-
dere Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung von
Laserstrahlung erforderlich. Für die Festlegung der in jedem Ein-
zelfall zu treffenden Maßnahmen werden die Laser entsprechend
ihrem Gefährdungspotenzial in Klassen eingeteilt. Maßgebend
für die Einteilung der Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M, 2,
2M, 3 R, 3B und 4 ist die DIN-Norm EN 60825-1.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ BGV B2 und
weitere Dokumente zum sicheren Umgang mit Lasern finden Sie
unter www.picotronic.de/picopage/de/index/safety
Die Vorsichtsmaßnahmen der Unfallverhütungsvorschrift (BGV
B2) sind zu beachten. Dazu gehören u.a.:
• Nicht in den Strahl oder direkte Reflexionen blicken, auch
nicht mit optischen Instrumenten.
• Deutliche Kennzeichnung des Laserbereichs mit Warnschil-
dern an allen Zugängen.
• Der Laserstrahl sollte deutlich unter oder über, jedoch nicht
in Augenhöhe geführt werden.
Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist
der Betreiber der Lasereinrichtung. Er hat u.a. dafür Sorge zu
tragen, dass die Lasergeräte einer Laserklasse zugeordnet und
entsprechend gekennzeichnet sind. Der Betrieb von Laserein-
richtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss beim Gewerbeauf-
sichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.
Beim Betrieb solcher Laser muss ein Laserbereich abgegrenzt und
gekennzeichnet sein. Außerdem muss der Betreiber von Laser-
einrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 sachkundige Personen
als Laserschutzbeauftragte bestellen. Das Personal, das Laser-
einrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwendet
oder sich im Laserbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4