Instructions

QUIXX METAL POLISH
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
DE - de
6/7
Bahntransport
Nicht anwendbar
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
15.1.1. EU-Verordnungen
Enthält keinen Stoff, der den Beschränkungen von Anhang XVII der REACH-Verordnung unterliegt
Enthält keinen REACH-Kandidatenstoff
Enthält keinen in REACH-Anhang XIV gelisteten Stoff
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und
Verbotsverordnungen
:
Für dieses Produkt ist gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung kein Sicherheitsdatenblatt
erforderlich. Dieses Produktsicherheitsdatenblatt wurde auf freiwilliger Basis erstellt.
15.1.2. Nationale Vorschriften
Deutschland
Verweis auf AwSV
:
Wassergefährdungsklasse (WGK) 1, Schwach wassergefährdend (Einstufung nach AwSV,
Anlage 1)
Lagerklasse (LGK)
:
LGK 12 - Nicht brennbare Flüssigkeiten
Störfall-Verordnung - 12. BImSchV
:
Unterliegt nicht der 12. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) (Störfall-
Verordnung)
Sonstige Informationen, Beschränkungen und
Verbotsverordnungen
:
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Abkürzungen und Akronyme:
ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen
ADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
ATE
Schätzwert der akuten Toxizität
BCF
Biokonzentrationsfaktor
CLP
Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
DMEL
Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung
DNEL
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung
EC50
Mittlere effektive Konzentration
IARC
Internationale Agentur für Krebsforschung
IATA
Verband für den internationalen Lufttransport
IMDG
Gefahrgutvorschriften für den internationalen Seetransport
LC50
Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Konzentration
LD50
Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Dosis (mediane letale Dosis)
LOAEL
Niedrigste Dosis mit beobachtbarer schädlicher Wirkung
NOAEC
Konzentration ohne beobachtbare schädliche Wirkung
NOAEL
Dosis ohne beobachtbare schädliche Wirkung
NOEC
Höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung
OCDE
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung