Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt
Gemäß 1907/2006/EG (REACH), 453/2010/EU, 2015/830/EU
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mit dem Produkt in Berührung gekommen ist, wie das Produkt selbst behandelt, ansonsten wird er als nicht gehrlicher
Rückstand behandelt. Vom Einleiten in Gewässer wird abgeraten. Siehe Punkt 6.2.
Bestimmung über den Umgang mit Rückständen:
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) werden EU- oder Länderverordnungen in Bezug auf den
Umgang mit ckständen erfasst.
EU-Gesetzgebung:
Richtlinie 2008/98/EG, 2014/995/EU, Verordnung (EU) Nr. 1357/2014
Nationale Gesetzgebung:
Gesetzesdekret 25/2010
ABSCHNITT 14: INFORMATIONEN ZUM TRANSPORT
Dieses Produkt ist nicht für den Transport geregelt (ADR/RID, IMDG, IATA)
ABSCHNITT 15: INFORMATIONEN ZU VERORDNUNGEN
15.1
Spezifische Gesetze und Vorschriften zu Gesundheit, Sicherheit und Umwelt für den Stoff oder das Gemisch:
Stoffe, die in der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH) einer Zulassung unterliegen:
Nicht anwendbar
Stoffe, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung enthalten sind (Zulassungsliste) und Verfallsdatum:
Nicht anwendbar
Artikel 95, VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012:
Nicht anwendbar
VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 über die Ausfuhr und einfuhr von gehrlichen Chemikalien:
Nicht anwendbar
Seveso III
Nicht anwendbar
Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische
(Anhang XVII, REACH usw.): )
Nicht anwendbar
Besondere Bestimmungen zum Schutz von Personen oder der Umwelt:
Es wird empfohlen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt zusammengestellten Informationen als Eingangsdaten in einer
Risikobewertung der örtlichen Gegebenheiten zu verwenden, mit dem Ziel, die notwendigen Maßnahmen zur
Risikovermeidung r die Handhabung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung diese Produkts festzulegen.
Weitere Gesetzgebung:
Gesetzes- Dekret 205/2010: Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Euroischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.
Gesetzes- Dekret 126/1998: Vorschriften mit Normen für die Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG für Geräte und
Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Gesetzes- Dekret 233/2003: Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des
Gesundheitsschutzes und der Sicherheit von Arbeitnehmern, die durch explosionsfähige Atmospren gefährdet sind.
Gesetzes- Dekret 186/2011: Disziplinarsanktion für den Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
1274/2008
G.U. 14. März 2016 Nr. 61 - Gesetzesdekret 15. Februar 2016, Nr. 39
Konsolidierter Text zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz - Rev Juni 2016
15.2
Beurteilung der chemischen Sicherheit:
Der Lieferant hat keine chemische Sicherheitsbeurteilung durchgeführt.
ABSCHNITT 16: WEITERE INFORMATIONEN
Für Sicherheitsdatenblätter geltende Gesetzgebung:
Das vorliegende Sicherheitsdatenblatt wurde in Übereinstimmung mit Anhang II - Leitfaden r die Erstellung von
Sicherheitsdatenblättern der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (Verordnung (EU) Nr. 2015/830 entwickelt
Änderungen gegeber dem bisherigen Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich der Risikomanagementmaßnahmen: