Datasheet

GS Yuasa Battery Europe Ltd.
SICHERHEITSDATENBLATT
In Übereinstimmung mit REACH Verordnung EC No. 453/2010
Dokument:
SDS 01
Ausgabe Nr:
15
Ausstellungs
datum:
21/09/2018
Seite:
10 von 12
Ausdruck unterliegt keinem Änderungsdienst und dient nur als Referenz..
abhängt. Diese ist vor der Entsorgung zu neutralisieren. Siehe
ABSCHNITT 6 über Reinigungs- und Entsorgungshinweise
13.3
Gehäusematerial:
Entsorgen Sie das Produkt nicht in der Kanalisation, im Meer oder in
Wasserläufen, um eine Nahrungsaufnahme durch Meerestiere und
Vögel zu vermeiden.
Recycling wird empfohlen.
Eine Entsorgung durch kontrollierte Verbrennung oder Deponie in
Übereinstimmung mit lokalen und landesspezifischen Gesetzgebungen
und Regelungen ist akzeptabel.
13.4
Separatormaterial:
Stellt aufgrund von gefährlichen Inhaltsstoffen Sonderabfall dar.
Entsorgung in einer zugelassenen Deponie. Eine Entsorgung durch eine
kontrollierte Deponie in Übereinstimmung mit lokalen und
landesspezifischen Gesetzgebungen und Regelungen ist akzeptabel.
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
Bestandteile
14.1
VRLA-Batterien
Landtransport
Landtransport (ADR / RID)
UN Nr.: UN2800
Klassifizierung ADR / RID: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Speicher
Verpackungsgruppe ADR: nicht zugeordnet
Tunnelcode: E
ADR / RID: Neue und ausgediente (gebrauchte) Batterien
unterliegen nicht den Vorgaben des ADR / RID
(Sonderbestimmung 598).
Seetransport
Seetransport (IMDG-Code)
UN Nr.: UN2800
Klassifikation: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Speicher
EmS: F-A, S-B
Auslaufsichere Batterien entsprechen den Anforderungen der
Sonderbestimmung 238; sie unterliegen nicht den Vorgaben der
IMDG-Codes und den Transportvorschriften für den Seetransport.
Lufttransport
Lufttransport (IATA-DGR)
UN Nr.: 2800
Klassifikation: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Speicher
Sonderbestimmung A48: Ein Verpackungstest wird als nicht
notwendig erachtet.
Sonderbestimmung A67: Yuasa VRLA-Batterien entsprechen
den Anforderungen der Verpackungsvorschrift 872.
Die Batterie muss so für die Beförderung präpariert werden,
dass die folgenden Szenarien ausgeschlossen werden können:
a) Ein Kurzschluss der Batteriepole durch das Verpacken in
einem festen, robusten Karton; UND/ODER
b) Die Batterie wurde mit einer Isolierabdeckung (aus ABS)
versehen, die einen Kontakt mit den Batteriepolen verhindert.
c) Eine unbeabsichtigte Aktivierung wird dadurch verhindert.
Der Schriftzug „NOT RESTRICTED” (nicht beschränkt) und die
Nummer der Sonderbestimmung müssen auf allen
Versanddokumenten angegeben werden.
Sonderbestimmung: A164: Die Batterie muss so für die
Beförderung präpariert werden, dass die folgenden Szenarien
ausgeschlossen werden können:
a) Ein Kurzschluss der Batteriepole durch das Verpacken in
einem festen, robusten Karton; UND/ODER
b) Die Batterie wurde mit einer Isolierabdeckung (aus ABS)
versehen, die einen Kontakt mit den Batteriepolen verhindert.
c) Eine unbeabsichtigte Aktivierung wird dadurch verhindert.
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
Bestandteile
15.1
VRLA-Batterien
Erforderliche Kennzeichnung:
Das Symbol eines durchgestrichenen Abfallcontainers zeigt an,
dass alle Batterien und Akkumulatoren als „GETRENNTER
MÜLL“ entsorgt werden müssen. Diese Produkte dürfen nicht