Information

Warum markieren?
Verbesserte Sichtbarkeit des Fahrzeugs,
verbesserte Einschätzung von Abstand und Geschwindigkeit,
preiswerte Maßnahme für mehr Eigensicherung, auch für stehende Fahrzeuge,
verringertes Ausfallpotenzial durch gliche Unfälle,
Nachrüstung im Sinne der neuen Vorschrift,
Voraussetzung für refl ektierende Fahrzeugwerbung,
optische Aufwertung des Fahrzeugs,
Image-Gewinn für’s Unternehmen.
Was markieren?
Bei vorgeschriebener Markierung: Teilmarkierung an der Seite, Kontur-
markierung am Heck (Teilmarkierung am Heck, wenn die Konturmarkierung
nicht möglich ist)
Bei optionaler Markierung (Nachrüstung): Kontur-, Teil- oder Linien-
markierung an Seite und Heck.
Eine Kombination von markierten und nicht markierten Zugmaschinen und
Anngern sollte vermieden werden. Sattelzugmaschinen und Führerhäuser
von Zugmaschinen können, müssen aber nicht markiert werden.
Ausnahmen regeln die o. g. Richtlinien.
Womit markieren?
Geprüfte und zugelassene retrore ektierende Folien der Klasse C, erkennbar
am Prüfzeichen geß UN ECE R 104 (wiederholt sich alle 50 cm auf der Folie)
Folienbreite 50 mm + 10/-0 mm,
Seitliche Markierung mit weißer oder gelber Folie,
Heckmarkierung mit gelber oder roter Folie.
Möglichkeiten der Markierung
r optimale Sicherheit: Konturmarkierung
Kennzeichnung der gesamten Fahrzeugform seitlich und hinten,
Abstand der unteren Markierung vom Boden mindestens 250 mm
und höchstens 1.500 mm,
Abstand der Heckmarkierung zu den
vorgeschriebenen Bremsleuchten
mindestens 200 mm.
Bei verp ichtender Anbringung mindestens: Teilmarkierung
Kennzeichnung der gesamten Fahrzeuglänge und -breite unten sowie der
oberen Ecken (zwei rechtwinklig zueinander angebrachte Linien von
mindestens 250 mm Länge),
bei Unterbrechungen Kennzeichnung von mindestens 80% der nge und Breite,
Abstand der unteren Markierung vom Boden mindestens 250 mm und
höchstens 1.500 mm,
Abstand der Heckmarkierung zu den vorgeschriebenen Bremsleuchten
mindestens 200 mm.
Kontrolle von retrore ek-
tierenden Markierungen?
Regelmäßige technische Kontrolle bei
der Hauptuntersuchung (HU) durch
V / DEKRA / GTÜ / KÜS etc.
Grundlage für die Kontrolle:
HU-Richtlinie nach § 29 StVZO
(Anlage VIII a, Punkt 4.2, Mängel-
bezeichnungen bei lichttechnischen
Einrichtungen).