Operation Manual

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für den Küchenmöbel-Monteur
Das Abluftrohr muss bei Abluftbetrieb vorzugsweise den
Originaldurchmesser des Gerätes haben.
Achtung! Das Abluftrohr und die Befestigungsmanschetten sind
nicht im Lieferumfang inbegriffen und müssen gesondert erworben
werden.
Falls ein Abluftrohr in Wand oder Dach mit einem Durchmesser von
125 mm schon besteht, kann der mitgelieferte Reduzierstutzen,
150/125 mm, verwendet werden.
Auf Bestellung sind je nach Bedarf Rohre unterschiedlicher Formen
und Durchmesser sowie ins Freie leitende Abluftsysteme (Teleskop-
Mauerkasten) verfügbar, weitere Einzelheiten beim Kundendienst
erfragen.
Bei Montage der Dunstabzugshaube sind folgende
Mindestabstände von der Kochstellen-Oberkante bis
Unterkante der Dunstabzugshaube einzuhalten:
Elektroherde 600 mm
Gasherde 700 mm
Wenn die Installationsanweisungen des Gaskochgeräts einen
größeren Abstand vorgeben, ist dieser zu berücksichtigen.
Bei gleichzeitigem Betrieb von Dunstabzugshauben im Abluftbetrieb
und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der
Unterdruck nicht größer als 4PA (4x10
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bar) sein.
Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein
eingeleitet werden.
Das Einleiten der Luft in einen Schacht der der Entlüftung von
Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist nicht zulässig.
Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen
Vorschriften einzuhalten.
Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame
Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen
Feuerungsstätten, wie Kohle- oder Ölöfen und Gas-Thermen im
selben Raum, bestimmten Einschränkungen.
Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen
Geräten und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum
und/oder Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete
Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm
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von außen belüftet sind und
dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden
wird.
Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen.