User manual

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Bei gleichzeitigem Betrieb von Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb und Feuerstätten
darf im Aufstellraum der Feuerstätte der Unterdruck nicht größer als 4PA (4x10
-5
bar)
sein.
Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein eingeleitet werden. Das
Einleiten der Abluft in einen Schacht, der der Entlüftung von Aufstellungsräumen von
Feuerstätten dient, ist nicht zulässig.
Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen Vorschriften einzuhalten.
Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame Betrieb von
Dunstabzugshauben und kamingebundenen Feuerungsstätten, wie Kohle- oder
Ölöfen und Gas-Thermen im selben Raum, bestimmten Einschränkungen.
Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten und
Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder Wohnung (Raum-
Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von ca. 500-600 cm
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von außen
belüftet sind und dadurch bei laufender Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden
wird.
Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde einholen.
Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: “Zuluftöffnung so groß wie
Abluftöffnung”, kann durch eine größere Öffnung als 500-600 cm
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der Wirkungsgrad
der Ablufteinrichtung beeinträchtigt werden.
Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist unter den genannten Umständen
gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten Vorschriften.
Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann optimal, wenn
folgendes beachtet wird:
— kurze, gerade Abluftstrecken
— möglichst wenige Rohrbögen
Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln, sondern in flachen Bögen
möglichst große Rohrdurchmesser (vorzugsweise Originalauslass-Durchmesser
beibehalten).
Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze muß mit drastischen Leistungsverlusten und
erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet werden.