User Guide

3
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Wippkreissäge ist ausschließlich zum Schneiden von Rundholz mit einem maximalen
Durchmesser von 18,5 cm unter Verwendung von Qualitätssägeblättern nach EN 847-1
vorgesehen. Der Durchmesser des Sägeblattes darf maximal 600 mm betragen.
Die Verwendung von Sägeblättern aus HSS-Stahl (hochlegierter Schnellarbeitsstahl) ist nicht
zulässig, weil dieser Stahl hart und spröde ist . Verletzungsgefahr durch Bruch des Sägeblattes
und Herausschleudern von Sägeblattstücken.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung der vom Hersteller
vorgeschriebenen Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungsbedingungen und die Befolgung
der in der Anleitung enthaltenen Sicherheitshinweise.
Die für den Betrieb geltenden einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie die sonstigen
allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln sind
einzuhalten.
Jeder darüberhinausgehende Gebrauch gilt als nicht bestimmungsgemäß. Für hieraus
resultierende Schäden jeder Art haftet der Hersteller nicht: das Risiko trägt allein der Benutzer.
Eigenmächtige Veränderungen an der Säge schließen eine Haftung des Herstellers für daraus
entstehende Schäden jeder Art aus.
Die Wippkreissäge darf nur von Personen über 18 Jahren genutzt, instandgesetzt und gewartet
werden.
Metallteile (Nägel etc.) sind aus dem zu sägenden Holz unbedingt zu entfernen.
Hinweise zur Sicherheit
Um die Brennholzkreissäge ordnungsgemäß betreiben zu können, ist es unumgänglich sich vor
der Erstinbetriebnahme des Gerätes mit der Betriebsanleitung vertraut zu machen. In der
Betriebsanleitung werden auch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen angeführt, die
unbedingt eingehalten werden müssen!
Die Säge nur auf festem und ebenem Untergrund betreiben, d. h., er muß rutschfest,
schwingungsfrei sowie kippsicher sein. Ebenso sind Stolpergefahren aus unmittelbarer
Maschinennähe zu entfernen.
Der Stromanschluß zur Maschine, 400 V Drehstrom muß den gültigen nationalen Bestim-
mungen und Richtlinien entsprechen (z.B.: ÖVE, VDE, usw.).
Ebenso ist für ausreichende Lichtverhältnisse zu sorgen.
Die an der Säge angebrachten Schutzvorrichtungen dürfen beim Sägen nicht entfernt
werden!
Es darf nur ein Qualitätssägeblatt nach prEN 847-1 mit einem Durchmesser von 600 mm
verwendet werden. Rissige, stumpfe oder solche Sägeblätter, die ihre Form verändert haben,
dürfen nicht verwendet werden.
Durch Nachschleifen der Verzahnung darf die Zahnhöhe maximal um 5 mm geringer werden.
Bei Unterschreitungen ist das Sägeblatt auszuwechseln. Ein scharf geschliffenes Sägeblatt
erhöht die Arbeitsleistung und vermindert die Rückschlaggefahr.
Die maximale Länge von Schnittgut darf 200 cm betragen. Die Mindestschnittlänge darf 20 cm
nicht unterschreiten.
Schnittreste sind den Erfordernissen entsprechend von der Maschine zu entfernen, um die
Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen.