Data Sheet

q 8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
q 8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zah-
lungsbedingungen verpichtet, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden
Mangel , der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der
auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausfüh-
rung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschrif-
ten und schriftlichen oder mündlichen Äusserungen, die nicht in
den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewähr-
leisungsansprüche abgeleitet werden.
q 8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht
für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegen-
stände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest
verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
q 8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer
die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzu-
weisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines
GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE.
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