Data Sheet

MERKBLATT BETRIEB VON DROHNEN
Stand 03.07.2014
Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:
Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben
werden.
NEU ist bei grösseren Ansammlungen von Menschen eine Bewilligung für den Betrieb erforderlich.
Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist
dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den
Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen
Standort befinden wie der Pilot.
Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in
die Steuerung eingreifen kann.
Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei
auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung (eine
spezielle Modellflugversicherung) im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet,
solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.

Summary of content (4 pages)