Security Datasheet

Sicherheitsinformationen
Robert Bosch Power Tools GmbH
Revision: 05.12. 2016 Rev. Nr.: 6.0
Lithium-Ionen-Akku (Batteriepack und Produkte mit integrierten Lithium-Ionen-Zellen)
00635-LiIonen
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(d.h. in das batteriebetriebene Produkt eingelegt) oder
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
(d.h. gemeinsam mit dem batteriebetriebenen Produkt verpackt)
ADR, RID:
Sondervorschriften: 188, 230, 310, 376, 377, 636
Verpackungsanweisungen: P903, P908, P909, LP903, LP904
Tunnelkategorie E
IMDG Code:
Sondervorschriften: 188, 230, 310, 348, 360, 376, 377
Verpackungsanweisungen: P903, P908, P909, LP903, LP904
EmS: F-A, S-I
Staukategorie A
ICAO, IATA-DGR
Sondervorschriften: A88, A99, A154, A164, A181, A182, A183, A185, A201
Verpackungsanweisungen: 965, 966, 967
Alle Verkehrsträger
[Test- und Prüfvorschriften
Gemäß den Gefahrgutvorschriften für Lithiumbatterien muss jeder neue Typ einer Zelle oder einer
Batterie alle Tests bestanden haben, die im UN Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt
38.3 aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn mehrere Zellen oder Batterien zu neuen
Batterien (Batteriepacks oder Batterieaggregaten) verschaltet werden. Deshalb sollte an dieser Stelle
bestätigt werden, dass die vom Hersteller/Lieferanten vertriebenen Batterien das in UN 38.3
vorgeschriebene Prüfungsverfahren durchlaufen und bestanden haben.
Auch gebrauchte Batterien unterliegen diesen Vorschriften. Bei intakten und unbeschädigten
gebrauchten Batterien können in der Regel die Vorschriften für Neubatterien angewendet werden.]
Defekte oder beschädigte Batterien unterliegen verschärften Regelungen, die bis zum vollständigen
Transportverbot gehen. Ein generelles Transportverbot gilt für den Verkehrsträger Luft (IATA-
Sonderbestimmung A154).
Für den Transport von gebrauchten – aber nicht beschädigten - Batterien sei jedoch zusätzlich auf die
entsprechenden Sondervorschriften verwiesen.
Abfallbatterien und Batterien, die zur Wiederverwertung oder Entsorgung versendet werden, sind im
Luftverkehr verboten (IATA-Sonderbestimmung A 183).
Ausnahmen sind im Vorfeld durch die zuständige nationale Behörde des Abgangsstaates und des
Staates des Luftfahrtunternehmens zu genehmigen.
15. RECHTSVORSCHRIFTEN
In der EU unterliegen Batterien unabhängig von Form, Volumen, Gewicht und Verwendung der jeweiligen
nationalen Umsetzung der europäischen Batterierichtlinie (2006/66/EG). Diese enthält Vorschriften u.a.
für das Inverkehrbringen, die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Batterien.
Transportvorschriften gemäß IATA, ADR, IMDG, RID. Siehe dazu Abschnitt 14.
16. SONSTIGE ANGABEN