Information

Dies bedeutet, dass das Nachlassen der Leuchtwirkung der Brilliant-LED-Leuchten im
vorbezeichneten Umfange (L70/B10) innerhalb der Lebensdauer nach dem gegenwärtigen Stand
von Wissenschaft und Technik keinen Mangel darstellt. Eine Lebensdauer von L70/B10 bedeutet
eine gute Beleuchtungsstärke selbst nach Ende der Lebensdauer.
Zur Geltendmachung der Garantie sind folgende Schritte erforderlich:
Die Rechte aus dieser Garantie kann der Verbraucher durch schriftliche Fehleranzeige direkt ge-
genüber dem Verkäufer und nach zwei Jahren gegenüber der Brilliant AG geltend machen. Voraus-
setzung hierfür ist die unverzügliche Anzeige nach Kenntniserlangung vom Defekt innerhalb der
Garantiezeit. Weiterhin sind die Vorlage des Original-Kassenzettels über den Erwerb der von der
Garantiezusage umfassten Brilliant-Produkte und die Vorlage des Brilliant-Produktes notwendig.
Garantieausschluss:
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Funktionsgarantie sind alle
auswechselbaren Leuchtmittel.
Diese Garantiezusage steht zudem unter der Bedingung, dass
- die Brilliant-Produkte bestimmungsgemäß gebraucht wurden;
- keine An- und Umbauten bzw. sonstige Modikationen an den Brilliant-Produkten eigenmächtig
vorgenommen wurden;
- die Wartung und Pege der Brilliant-Produkte entsprechend der Brilliant-Bedienungsanleitung
erfolgt sind;
- Anbau und Installation entsprechend den Installationsvorschriften von Brilliant AG erfolgt
sind, so dass die Grenzwerte für Versorgungspannung und Umgebungseinwirkungen
eingehalten worden sind;
- Leuchtmittel von Brilliant AG bzw. die von Brilliant AG vorgeschriebenen Leuchtmittel, welche
den entsprechenden Normen und Vorschriften genügen, in den Brilliant-Leuchten
verwendet worden sind;
- an den Brilliant-Produkten keine chemischen und physikalischen Einwirkungen auf der
Materialoberäche vorliegen, die bei nicht sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, zum
Beispiel durch Schädigungen durch falsche Reinigungs- oder Putzmittel oder scharfkantige
Gegenstände. Hierdurch bedingte Schäden unterliegen nicht der Garantie(zusage);
- diese Brilliant-Produkte nicht als 2.Wahl Artikel oder Muster gekauft wurden;
- diese Brilliant-Produkte nicht im Werkverkauf erworben wurden (Belegnachweis).
Garantieleistungen:
Brilliant AG steht es frei, das Produkt instand zu setzen, einen Austausch vorzunehmen oder dem
Verbraucher den Kaufpreis zu erstatten. Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein
neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt
zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist Brilliant AG berechtigt, ein ähnliches
Produkt zu liefern.
Dem Garantienehmer erwachsene Kosten, Spesen, Porto und dergleichen werden nicht ersetzt.
Auch werden Montage-, Demontage- und Transportkosten nicht ersetzt. Betriebsausfallschäden,
Gewinnverlust und Folgeschäden, welche auf einem Mangel des Brilliant-Produktes beruhen, sind
von der Garantiezusage nicht umfasst.