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Das große Unternehmer 1x1
Am 22.6.1998 wurde das Handelsrecht in wesentlichen
Teilen reformiert. Eine auch für die Buchführung wichtige
Änderung betrifft die Kaufmannseigenschaft. Gab es bis-
her in einem komplizierten System den Muss- und Soll-
kaufmann sowie den Voll- und Minderkaufmann, so kennt
das neue Recht nur noch den Kaufmann (Istkaufmann und
Kannkaufmann).
§ 1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn,
dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
§ 2 HGB
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht
schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handels-
gewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist ...
§ 5 HGB
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann
gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung
beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der
Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Verkürzt kann gesagt werden:
Kaufmann ist jeder, dessen Betrieb einen in kaufmänni-
scher Weise organisierten Geschäftsbetrieb erfordert.
Nichtkaufmann ist der nicht in das Handelsregister
eingetragene Gewerbetreibende, dessen Betrieb eine
kaufmännische Betriebsführung nicht erfordert.
Alle Kaufleute sind verpflichtet, Bücher zu führen; ledig-
lich Nichtkaufleuten ist dies also erlassen. Erfüllt aller-
dings ein Nichtkaufmann eine der folgenden Bedingungen,
so muss auch er Aufzeichnungen in Form der Buchführung
erstellen:
Mehr als 500.000 Euro Umsatz jährlich (350.000 vor
dem 1.1.2007)
Gewinn von mehr als 50.000 Euro jährlich (30.000 vor
dem 1.1.2008)
In Österreich wurde der Kaufmann als Beruf übrigens im
Jahr 2007 abgeschafft. Man empfand dort den Begriff als
zu kompliziert und spricht nun nur noch vom Unternehmer,
der dem Unternehmensrecht unterliegt.