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Das große Unternehmer 1x1
Rechtliche Bindung
Für den Anbieter ist das Angebot rechtlich bindend. Die
Bindung erlischt nur bei rechtzeitigem Widerruf oder
bei einer Bestellung, die vom Angebot abweicht oder die
zu spät aufgegeben wird. Will der Anbieter die Bindung
einschränken, so muss er eine Freizeichnungsklausel in das
Angebot aufnehmen.
Typische Freizeichnungsklauseln sind:
unverbindlich, ohne Gewähr, ohne Obligo, freibleibend
Lieferung vorbehalten
Preis vorbehalten, Preis freibleibend
solange der Vorrat reicht
Wesentliche Angebotsbestandteile
Wenn nicht schon in den Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen (AGB) enthalten, sind folgende Punkte obligatori-
sche Bestandteile eines Angebotes:
die genaue Bezeichnung der Ware und ihre Qualität
sowie Quantität
Menge und Preis der Ware inklusive Rabatte
Kosten der Fracht und Verpackung
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Eigentumsvorbehalt
Lieferzeit
Zahlungsbedingungen
Regelungen für Liefer-, Annahme- und Zahlungsstö-
rungen und mangelhafte Lieferung
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WISO-Tipp
Zu unterscheiden vom Angebot ist die Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots. Beispiele hierfür sind
etwa Schaufensterauslagen oder Zeitungs- oder In-
ternetanzeigen. Das Zusenden unbestellter Ware oder
das Erbringen unbestellter Dienstleistungen ist gemäß
§ 241a BGB kein Angebot. Sie schießen also keinen
Kaufvertrag, wenn Sie die Ware annehmen, meist
ohne den Inhalt vor Begutachtung zu kennen.
Manchmal kommt es vor, dass für die Erstellung von indi-
viduellen Angeboten eine Erstellungsgebühr verlangt wird,
die meist mit dem Auftrag verrechnet wird, wenn er erteilt
wird. Das ist durchaus verständlich, wenn zum Beispiel
eine aufwendige Kalkulation mit dem Angebot verbunden