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Das große Unternehmer 1x1
handgeschriebene Schmierzettel des Handwerkers ausge-
reicht. Will ich allerdings diese Rechnung bei der Steu-
ererklärung nutzen, weil ich die Wohnung vermiete und
Mieteinnahmen erziele, so muss ich eine entsprechend
vollständige Rechnung verlangen - und das darf kein
Handwerksbetrieb verweigern, ganz abgesehen einmal
davon, dass der Handwerker diese Schmierzettel natür-
lich mit allen nötigen Details bei sich verbuchen und in
die Steuerberechnungen mit einbeziehen muss. Es besteht
ein Rechtsanspruch über die Ausstellung einer Rechnung
mit allen wesentlichen Details (etwa dem Ausweisen der
Steuer), die bei den Zivilgerichten eingeklagt werden kann.
Die Rechnung kann auch als Telefax, Teletext, Telex, Daten-
trägeraustausch (etwa per Diskette) oder Datenfernüber-
tragung rechtswirksam ausgetauscht werden. Voraus-
setzung ist allerdings immer, dass der Empfänger über
die nötige Empfangseinrichtung verfügt. Das Fax an den
Nachbarn oder an eine öffentliche Einrichtung (etwa bei
der Post) muss nicht akzeptiert werden.
Für Rechnungen an Unternehmer schreibt das Umsatzsteu-
ergesetz folgende Angaben vor:
Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers
Namen und Anschrift des leistenden Empfängers
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelie-
ferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der
sonstigen Leistung
den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leis-
tung
das Entgelt für die Lieferung oder der sonstigen Leis-
tung
den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag.
Lieferdatum ist
wichtiger Rechnungsbestandteil
Die Angabe des Lieferdatums wurde von vielen nicht so
genau genommen, z. B. bei Dienstleistungen. Das geht
nun nicht mehr. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat die
große Koalition den Paragrafen 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6
neu gefasst. Eine Rechnung muss zusätzlich enthalten:
„... den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstige Leistungen; in
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Verein-