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Das große Unternehmer 1x1
Eine weitere Erleichterung gibt es, wenn bereits im Liefer-
schein alle nötigen Angaben enthalten sind und die
Rechnung eindeutig auf diesen Lieferschein verweist (der
natürlich dem Empfänger auch ausgehändigt sein muss!).
Dann kann nach § 31 Abs. 1 UStDV auf die sonst in der
Rechnung verbindlichen Informationen verzichtet werden.
In der Praxis sicher ein eher seltener Fall.
Wichtig
Wurde die Steuer falsch in der Rechnung ausgewiesen, so
hat auch das Konsequenzen für den Aussteller. Wenn sie
zu niedrig ausgewiesen ist, so schuldet der Aussteller dem
Finanzamt die Differenz zum richtigen Steuerbetrag. Der
Empfänger braucht diese nicht zu bezahlen – weder an
das Finanzamt noch an den Aussteller. Für den Aussteller
bedeutet dies also eine Gewinnschmälerung.
Wurde die Steuer zu hoch ausgewiesen, so muss sie eben-
falls an das Finanzamt abgeführt werden. Der Empfänger
kann sich den Betrag von seiner Steuerschuld abziehen.
Der Aussteller kann dann allerdings von einer Berich-
tigungsmöglichkeit (§ 15a UStG) Gebrauch machen.
Aber auch das ist mit Umständen und Ärger obendrein
verbunden.
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WISO-Tipp
Bei Kleinbetragsrechnungen, das heißt bei Rechnungen
bis zu einem Gesamtbetrag von 150 Euro einschließlich
Umsatzsteuer, ist eine vereinfachte Rechnungserteilung
(§ 33 UStDV) möglich. Hier müssen zur Vornahme des
Vorsteuerabzugs nur Angaben über den leistenden Unter-
nehmer, über die Menge und handelsübliche Bezeichnung
des Liefergegenstands beziehungsweise über Art und
Umfang der sonstigen Leistung sowie über den maßgeb-
lichen Steuersatz (etwa „MwSt 19 %“) gemacht werden.
Das Entgelt und der Steuerbetrag können dann in einer
Summe ausgewiesen werden.