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Das große Unternehmer 1x1 Zahlungsverkehr
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen durch vorformu-
lierte Klauseln ein Vertragswerk vereinfachen. Vor allem
dann, wenn die allgemeinen gesetzlichen Regelungen,
etwa im BGB, nicht ausreichen, um die Verhältnisse klar zu
definieren. Häufig verändern sie aber nur Risikoverteilung
und Haftung zu Gunsten dessen, der sie vorgibt.
So liegt im „Kleingedruckten“ eine gewisse Gefahr, dass mit
seiner Hilfe der meist wirtschaftlich stärkere und erfahrene
Unternehmer einseitige oder überraschende Regelungen
durchsetzen will. Immer wieder werden deshalb Gerichte
angerufen, um einzelnen Klauseln die Wirksamkeit abzu-
sprechen, etwa wenn sie sittenwidrig zu sein scheinen.
Um die Gerichte zu entlasten, trat 1977 das Gesetz zur
Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-
Gesetz) in Kraft. Es wurde bei der Modernisierung des
Schuldrechts aber wieder aufgehoben und die wesent-
lichen Bestimmungen ab 2002 mit nur kleineren Ände-
rungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen
(§§ 305–310 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) werden häufig
auch als „das Kleingedruckte“ bezeichnet. Darin werden die
konkreten Bedingungen genannt, die eine Vertragspartei der
anderen stellt. Unerheblich ist, ob es sich um einen geson-
derten Bestandteil handelt oder ob sie in die Vertragsur-
kunde selbst aufgenommen sind. Ebenso ist ohne Bedeu-
tung, in welcher Schriftart (kleingedruckt?) sie verfasst sind
und welche äußere Form dieser Vertragsteil hat.
In AGB dürfen zwar ergänzende oder vom Normalfall
abweichende Bedingungen aufgestellt, aber „... keine
von der wesentlichen Erwartung abweichenden Rege-
lungen“ getroffen werden. Und die Erfindungsfreiheit ist
eingeschränkt, wenn gesetzliche Regelungen zwingend
vorschreiben, dass von ihnen nicht abgewichen werden
darf. Aber sonst geht fast alles ...
Trotzdem: Nach Lust und Laune alleine können AGB nicht
zusammengewürfelt werden. Und wichtig: Auf die Allge-
meinen Geschäftsbedingungen muss vor Vertragsschluss
(oder Kauf) deutlich hingewiesen werden. Sonst werden sie
gar nicht wirksam ... egal, was darin steht.