manual

222
Das große Unternehmer 1x1
Ob AGB zwischen zwei Geschäftspartnern überhaupt
wirksam werden, richtet sich in erster Linie danach, ob
beide Unternehmer sind oder ob einer von ihnen Verbrau-
cher ist.
Gegenüber Verbrauchern werden Allgemeine Geschäfts-
bedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn
der Unternehmer bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf
hinweist. Ist dies nur unter unverhältnismäßigen Schwie-
rigkeiten möglich, muss er zumindest durch deutlich
sichtbaren Aushang darauf hinweisen. Der Verbraucher
muss die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom
Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu
nehmen. Sogar eine erkennbare körperliche Behinderung
des Verbrauchers muss dabei berücksichtigt werden. Und
der Verbraucher muss sich mit den AGB schließlich auch
einverstanden erklären.
Für Rechtsgeschäfte zwischen zwei Unternehmern greift
dies dagegen nicht. Hier gelten die üblichen Vorausset-
zungen für das Zustandekommen von Verträgen. Klartext:
Es reicht selbst eine stillschweigende Willensüberein-
stimmung.
Nicht Vertragsbestandteil werden Klauseln, wenn sie im
Widerspruch zu individuell abweichenden Vereinbarungen
stehen. Eine zwischen den Vertragspartnern getroffene
individuelle Bestimmung hat Vorrang vor einer entspre-
chenden in den AGB.
Auch werden AGB oder Klauseln daraus dann nicht
Bestandteil des Vertrages, wenn sie für den Empfänger
„überraschend“ sind. Das ist der Fall, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich sind, dass mit
ihnen nicht gerechnet werden musste.
Die inzwischen wieder ins BGB überführten Bestimmungen
zum deutschen AGB-Gesetz wurden weitgehend ins euro-
päische Gemeinschaftsrecht übernommen. Zu finden in
der Richtlinie des Rates über missbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen. Sie verpflichten die Mitgliedsländer,
eigene Gesetze zu erlassen, die Verbraucher vor sittenwid-
rigen Bedingungen schützen. Kunden können also euro-
paweit damit rechnen, dass sich Unternehmer in ihren
AGB an ähnliche Beschränkungen halten müssen wie in
Deutschland. Allerdings: Im Ernstfall kommt es auch hier
auf die Details im jeweiligen Landesrecht an. Aufs gesetz-
lich „Kleingedruckte“ sozusagen ...