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Das große Unternehmer 1x1 Buchhaltung allgemein
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Das HGB weist in § 238 Abs.1 auf die „ Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung“ hin. Nun ist es leider nicht
so, dass diese „Grundsätze“ irgendwo zusammenhängend
in einem Gesetz niedergeschrieben sind. Vielmehr haben
sie sich aus der Praxis und der Rechtsprechung ergeben
und ihren Niederschlag in vielen handels- und steuer-
rechtlichen Vorschriften gefunden. Das Wesentliche davon
findet man allerdings auch im Handelsgesetzbuch.
§ 239 HGB
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst
erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann
einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen,
Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im
Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderli-
chen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitge-
recht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht
in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche
Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Verände-
rungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaf-
fenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst
später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage
von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt
werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließ-
lich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen ...
Grundsätze dieses Paragrafen sind:
Führung der Bücher in einer „verständlichen“ Sprache
Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete
Erfassung der Geschäftsvorfälle
Eintragungen dürfen nicht „unleserlich“ gemacht
werden.
§ 242 HGB
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes
und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das
Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstel-
lenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.