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Das große Unternehmer 1x1
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine
Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Ge-
schäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden
den Jahresabschluss.
Die Essenz dieses Paragrafen ist:
Der Kaufmann muss eine Eröffnungsbilanz bei Beginn
und weiter jährlich zum Abschluss eine Bilanz erstellen.
Aufwendungen und Erträge sind in einer Gewinn- und
Verlustrechnung zum Ende des Geschäftsjahres aufzu-
stellen.
§ 243 HGB
(1) Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ord-
nungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muss klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungs-
mäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Zusammengefasst sagt dieser Paragraf:
Grundlage des Jahresabschlusses sind die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
Er muss klar und übersichtlich sein
sowie zeitgerecht aufgestellt werden.
§ 246 HGB
(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegen-
stände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwen-
dungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist ...
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Pas-
sivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücks-
rechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
Grundsätze dieses Paragrafen sind:
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
müssen vollständig sein.
Verrechnungsverbot.
Der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsmäßi-
gen Buchführung kann schwerwiegende Folgen haben.
Das reicht von der Schätzung der Besteuerungsgrundla-
ge durch die Finanzämter – was wahrscheinlich zu einer