manual

238
Das große Unternehmer 1x1 Buchhaltung allgemein
Bei genauer Betrachtung dieser Grundsätze zeigt sich, dass
auch bei der Buchführung mittels EDV nicht auf Grund-
sätzliches verzichtet werden kann. Das Programm mag
einiges an Arbeit abnehmen. Fehler können aber auch hier
nicht einfach ungeschehen gemacht werden.
Dialog und Stapel
An dieser Stelle bietet die EDV-Buchführung aber eine
erhebliche und erlaubte Erleichterung: Buchen ist nämlich
auf zwei Arten möglich: im Dialog und als Stapel. Im ersten
Fall fragt das Programm über eine Erfassungsmaske oder
eine sogenannte Dialogbox alle benötigten Details für eine
Buchung (Konten, Belegnummer, Belegtext, Beträge) ab
und führt anschließend die Buchung aus. Jetzt gilt 3.1 der
GoS: Eine Veränderung dieser Buchung ist „undokumen-
tiert“ nicht mehr möglich.
Diese Art der Dialogbuchung bietet sich deshalb nur bei
Einzelbuchungen und der größtmöglichen Sicherheit, dass
keine Fehler im Buchungssatz enthalten sind, an. Andern-
falls – und das trifft sicherlich auf die meisten Buchungs-
vorgänge im Alltag zu – wählt man die Stapelbuchung.
Hierbei werden alle anliegenden Buchungen ebenfalls über
eine Erfassungsmaske oder Dialogbox erfasst. Diese werden
dann aber nicht gleich verbucht, sondern in einem Stapel
abgelegt. Es ist jetzt möglich, jede Buchung noch einmal zu
prüfen und zu kontrollieren. Das kann am Bildschirm pas-
sieren oder auch auf einem Ausdruck des Stapels. Innerhalb
dieses Stapels ist jede Korrektur „undokumentiert“ möglich
(3.2 der GoS), zum Beispiel auch das Löschen kompletter
Buchungssätze.
Die Art und Weise, wie zwischen Stapel und Dialog
gewechselt wird beziehungsweise wie Stapelbuchungen
in die eigentliche Buchhaltung übernommen werden, ist
von Programm zu Programm unterschiedlich. Bei der WISO
Buchhaltung buchen Sie zunächst immer im Stapel.
Die Elektronische Bilanz
Nun ist sie also in Sicht: die E-Bilanz. Künftig (2014) muss
jeder buchführungspflichtige Unternehmer für die elektro-
nische Übertragung des Jahresabschlusses an das Finanz-
amt Sorge tragen.
Nach § 5b EStG sind der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn-
und Verlustrechnung an das Finanzamt zu übermitteln.