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Das große Unternehmer 1x1 Buchhaltung allgemein
§ 1 Abs. 2 - Inland
Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundes-
republik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von
Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer
und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jewei-
ligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der
deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zoll-
gebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das
Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im
Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht
darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehö-
riger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland
eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die
Zahlung empfängt.
Aber auch der Fall 2. darf nicht übersehen werden: Wenn
ein Unternehmen selbst Leistungen verbraucht – für
Zwecke, die nicht im Unternehmen selbst, sondern außer-
halb liegen –, ist Umsatzsteuer fällig. Ebenso ist es mit
Fall 3. Geschenke und Zuwendungen an Personen, die dem
Unternehmen mehr oder weniger nahe stehen, unterliegen
der Umsatzsteuer. Auch die Einfuhr von Waren unterliegt
der Umsatzsteuer. Allerdings gibt es hierfür eine besondere
Form der Umsatzsteuer mit der Bezeichnung „Einfuhrum-
satzsteuer“.
Etwas komplizierter ist es mit 5., dem innergemeinschaft-
lichen Erwerb. Deshalb ist er gleich in einem Folgepara-
grafen (§ 1a UStG) speziell geregelt:
§ 1 Abs. 2a – innergemeinschaftlicher Erwerb
Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst
das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser
Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet).
Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen
Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlands-
gebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht
Gemeinschaftsgebiet ist.
§ 1a UStG
(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt
vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Ab-
nehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaa-
tes in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ...
(2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt