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Das große Unternehmer 1x1
(3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind
nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ... und ihrer
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder
beruflich tätig ...
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WISO-Tipp
Es gibt hier also kaum „Tricks“, dem Finanzamt und
der „Umsatzbesteuerung“ zu entkommen. Zwar ist es
möglich, sich in einigen Ausnahmefällen von der Um-
satzsteuer befreien zu lassen, doch sind die Grenzen
hier sehr eng gesetzt.
Die wichtigsten Steuerbefreiungen sind:
Ausfuhrlieferungen
Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber
Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr
Grundstücksumsätze
Vermietungs- und Verpachtungsumsätze
Umsätze im medizinischen Bereich
2. Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens
aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung ...
Es geht also um die steuerlichen Regelungen bei Bezug von
Waren aus EG-Ländern.
In den meisten Ländern gibt es ähnliche Umsatzsteuer-
gesetze und -regelungen wie bei uns. Wird Ware ausge-
führt (also bei uns eingeführt), so unterliegt sie nicht der
Umsatzsteuer des Landes, das exportiert. Dafür wird aber
bei der Einfuhr die Umsatzsteuer des eigenen Landes fällig.
Dies ist Fall 4. – die Einfuhrumsatzsteuer.
Einige Begriffe aus dem ersten Paragrafen des UStG bedür-
fen noch einer näheren Definition. So die Begriffe „Unter-
nehmer, Unternehmen“ und „Lieferung, sonstige Leistung“.
§ 2 UStG
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhal-
tige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenverei-
nigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.