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Das große Unternehmer 1x1
Gesetzliche Grundlagen
§ 266 HGB
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben
große und mittelgroße Kapitalgesellschaften ... auf der
Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die
in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapi-
talgesellschaften ... brauchen nur eine verkürzte Bilanz
aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit
Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten
gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufge-
nommen werden.
In § 266 HGB (2) + (3) ist die Struktur genau vorgegeben.
Hier die leicht angepasste Gliederung für die Bilanz. Zu-
nächst für die Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte;
2 Geschäfts- oder Firmenwert;
3 geleistete Anzahlungen.
II. Sachanlagen:
1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten;
2 technische Anlagen und Maschinen;
3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
III. Finanzanlagen:
1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3 Beteiligungen;
4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-
gungsverhältnis besteht;
5 Wertpapiere des Anlagevermögens;
6 sonstige Ausleihungen.