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Das große Unternehmer 1x1
8. sonstige Verbindlichkeiten,
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
Das Handelsgesetzbuch schreibt die Form der Bilanz also
sehr genau vor:
Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.
Eine bestimmte Gliederung ist einzuhalten.
Kleine Kapitalgesellschaften können aber eine vereinfachte
Gliederung wählen: Dabei fallen die Positionen der 3. Glie-
derungsstufe heraus (also alles, was hinter arabischen
Zahlen aufgeführt ist). Was sind aber kleine Kapitalgesell-
schaften?
§ 267 HGB Abs. 1
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei
der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 4.840.000 Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Ak-
tivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3)
2. 9.680.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor
dem Abschlussstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
Die Bezeichnungen Aktiva und Passiva (auch: Aktivseite
und Passivseite) können Sie durchaus wörtlich nehmen: Die
Aktivseite enthält Informationen darüber, wie die Mittel
angelegt wurden (wie investiert wurde). Noch etwas deutli-
cher: was mit den zur Verfügung stehenden Mitteln „aktiv“
gemacht wurde. Die Passivseite gibt Auskunft darüber, wo
die Mittel herkommen (wie finanziert wurde), oder anders
gesagt: wer jetzt „passiv“ über dieses Mittel verfügt.
Bei genauerem Hinsehen werden Sie feststellen, dass die
Bilanz nichts anderes ist als ein kurz gefasstes und anders
aufgegliedertes Inventar, dessen Erstellung ebenfalls
vom Gesetzgeber verlangt wird. Sie unterscheidet sich
aber dadurch, dass im Inventar Mengen, Einzelwerte und
Gesamtwerte aufgeführt werden. In der Bilanz genügt die
Aufführung der Gesamtwerte der einzelnen Positionen.
Für die Erstellung der Bilanz gelten einige Grundsätze:
Der Grundsatz der Bilanzwahrheit besagt, dass man
weder etwas weglassen noch etwas hinzufügen darf.
Der Grundsatz der Bilanzklarheit bedeutet, dass die Bi-
lanz übersichtlich sein und Menschen mit Sachkennt-
nissen einen Einblick in die Vermögensverhältnisse des
Unternehmens geben muss.