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Das große Unternehmer 1x1 Abschlusstechnik
§ 253 HGB
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind
Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem nied-
rigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder
Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen-
oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den
Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen
ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dür-
fen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese
aus vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
schreibung möglich. Kaufen Sie etwa ein Notebook für 750
Euro und scheidet es nach 3 Jahre wegen eines Defektes
Abschreibung des Umlaufvermögens
Auch das Umlaufvermögen kann „abgeschrieben“ werden.
Beispielsweise dann, wenn eine Beteiligung nicht mehr
ihren Wert hat (das Unternehmen macht Verluste oder
es droht sogar der Konkurs), oder wenn für eine Forde-
rung angenommen wird, dass sie vollständig oder zum
Teil ausfallen wird. Auch dann, wenn für Warenbestände
nicht mehr der normale Erlös erzielt werden kann (Ware ist
verdorben oder beschädigt). In solchen Fällen muss dann
ebenfalls abgeschrieben werden.
aus dem Betriebsvermögen aus, so müssen Sie es noch zwei
Jahre lang mitführen, obwohl es gar nicht mehr existiert.
Achtung
Für selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter über 150 und
bis 1000 Euro, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor
dem 1. Januar 2010 angeschafft oder hergestellt worden
sind, ist die Rechtslage anders: Für diesen Zeitraum ist
die Einstellung in einen Sammelposten zwingend vorge-
schrieben.