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Das große Unternehmer 1x1 Abschlusstechnik
muss bei der Bilanzerstellung an Rückstellungen denken.
Das schreibt sogar der Gesetzgeber vor.
§ 249 HGB
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten
und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für:
1. Im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für
Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb
von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden.
Rückstellungen dürfen für unterlassene Aufwendungen für
Instandhaltung auch gebildet werden, wenn die Instand-
haltung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 innerhalb
des Geschäftsjahres nachgeholt werden.
(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart
nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem
früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen ge-
bildet werden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich
oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeit-
punkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
(3) Für andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
ten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden.
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der
Grund hierfür entfallen ist.
Demnach gibt es zwei Arten von Rückstellungen:
Rückstellungen mit bestehenden Verpflichtungen Drit-
ten gegenüber. Das können zum Beispiel Steuerrück-
stellungen oder Prozesskostenrückstellungen sein.
Rückstellungen ohne bestehende Verpflichtung Dritten
gegenüber – die Rückstellungen sind in der Höhe und
auch hinsichtlich des Empfängers nicht bekannt (etwa
Garantierückstellungen).
Nach § 249 Abs.1 HGB besteht also eine Passivierungs-
pflicht für die aufgeführten Rückstellungen, das heißt, sie
müssen auch in der Bilanz erscheinen (natürlich auf der
Passivseite). Es gibt aber auch Rückstellungen, die man bil-
den „darf“ (ebenfalls § 249 Abs.1 HGB, letzter Satz), zum
Beispiel für Instandhaltungsaufwendungen. Ein Passivie-
rungswahlrecht besteht auch bei solchen Rückstellungen,
die Aufwendungen für das alte Geschäftsjahr betreffen.
(§ 249 Abs.2 HGB). Anders als bei den Sonstigen Verbind-
lichkeiten stehen Sachverhalt und/oder Betrag nicht so
eindeutig fest.