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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Beendigung des Arbeitsvertrages
Ein wichtiger Bereich des Arbeitsrechts ist die Beendigung
des Arbeitsvertrages. Trennt man sich einvernehmlich, so
gibt es meist keine Probleme. Sehr heikel aber können Kün-
digungen sein, weniger durch den Arbeitnehmer als durch
den Arbeitgeber.
Betrachten wir hier nur die Kündigung durch den Arbeit-
geber:
Im Normalfall wird die ordentliche Kündigung aus-
gesprochen. Dabei werden die vertraglichen und/oder
gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigt.
Bei der außerordentlichen Kündigung endet dagegen
das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Änderungskündigung dagegen hat das Ziel, das Ar-
beitsverhältnis weiterzuführen, allerdings zu geänder-
ten Bedingungen.
Keiner dieser drei Fälle kann aber so ohne Weiteres umge-
setzt werden. Es gibt einiges zu beachten. Das Kündigungs-
schutzgesetz macht enge Vorgaben. Eine außerordentliche
Kündigung ist z. B. immer nur bei Vorliegen eines wichti-
gen Grundes möglich.
Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen wer-
den. Besser ist aber immer die schriftliche Form. Bei Aus-
zubildenden und Schwangeren ist dies z. B. sogar vorge-
schrieben.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass der Arbeitnehmer die Kün-
digung erhalten hat. Er muss sie akustisch richtig verstan-
den haben (bei mündlicher Kündigung - ein Zeuge wäre
nicht schlecht) oder die Kündigung in Empfang genommen
haben (bei schriftlicher Kündigung). Entgegen der land-
läufigen Meinung ist übrigens das Einschreiben nicht die
bessere Variante für eine Kündigung. Wird die Annahme
des Einschreibens abgelehnt, so gilt die Kündigung nicht
als zugegangen. Eine Kündigung als einfacher Brief gilt
aber bereits als zugegangen, wenn sie im Briefkasten oder
Postfach liegt.
Eine Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers bei
Gericht kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang
der Kündigung erhoben werden. Findet das nicht statt, gilt
die Kündigung als rechtswirksam von Anfang an (also vom
Absendedatum an).
Bei ordentlichen Kündigungen sind die vertraglichen und/
oder gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen. Die gesetz-
liche Frist für Arbeiter und Angestellte beträgt 4 Wochen