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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Für diese Regelung müssen geringe Beiträge an eine Umla-
gekrankenkasse gezahlt werden. Ab dem 1.1.2006 sind für
die Durchführung alle Krankenkassen (Ausnahme: die land-
wirtschaftlichen Kassen) verantwortlich (vorher waren es
nur die AOK und die Innungskassen):
Alle Arbeitgeber nehmen unabhängig von ihrer Beschäf-
tigtenzahl am Ausgleichsverfahren Umlage U 2 teil.
Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der
Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall sowie bei
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabili-
tation werden einbezogen.
Es gilt eine Einheitliche Arbeitnehmergrenze von 30
Beschäftigten für die Teilnahme an der Umlage U 1.
Möglichkeit, die Durchführung des Ausgleichsverfah-
rens auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes-
oder Bundesverband zu übertragen.
Es reicht nun nicht, einfach mal alles durchzuzählen, was
an fest angestellten Arbeitnehmern im Betrieb tätig ist.
Mitgerechnet werden müssen auch (soweit sie im Betrieb
tätig sind):
Auszubildende
Wehr- und Zivildienstleistende
Rentner
Heimarbeiter
Jeweils zu Beginn des Jahres wird die Arbeitnehmerzahl
ermittelt. Allerdings ist die Umlage nicht in jedem Fall zu
zahlen. Das hängt ab von der Umlagevariante.
Davon gibt es zwei: die U1- und die U2-Umlage. Mit der
U1-Umlage werden Aufwendungen für die Arbeitsunfä-
higkeit von Arbeitern und allen Auszubildenden (sowohl
gewerblich als auch kaufmännisch) sowie von gewerb-
lichen Aushilfen ersetzt, nicht aber von Angestellten,
beschäftigten Familienangehörigen, Löhne von Heimar-
beitern und so weiter. Entsprechend müssen auch nur
für Auszubildende und Arbeiter Beiträge zur Umlage U1
gezahlt werden.
Aus der U2-Umlage werden diejenigen Aufwendungen der
Arbeitgeber teilweise ersetzt, die aufgrund des Mutter-
schutzgesetzes getragen werden müssen. Diese Umlage ist
aber nicht an das Geschlecht gebunden. Deshalb müssen
auch Betriebe, die nur Männer beschäftigen, diese Umlage
zahlen, und auch Auszubildende und Aushilfen werden in
diese Umlage einbezogen.