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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Wichtig
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so sind davon
auch die Ehepartner betroffen, etwa eines Beamten
oder Selbstständigen.
Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er es unter Um-
ständen mit einer Vielzahl von Krankenkassen zu tun hat,
im Extremfall für jeden Mitarbeiter mit einer anderen. Al-
lerdings betätigen sich die Krankenkassen auch als Inkas-
sounternehmen für die anderen Versicherungen, so dass
nicht Zahlungen an vier Stellen abgeführt werden müssen.
Wichtig
Seit dem 1.4.2007 hat sich das nun geändert: Es gibt
eine neue Versicherungspflicht für „bisher nicht Versi-
cherte“ - also auch für gutverdienende Selbstständige
und für jeden, der zuletzt gesetzlich krankenversichert
war und gerade keine Absicherung im Krankheitsfall
hat. Versicherungen müssen in solchen Fällen wieder
aufnehmen.
Allerdings: Wer als Selbstständiger privat krankenversi-
chert war oder sogar noch nie eine Krankenversicherung
hatte, für den trifft das zunächst nicht zu. Diese Zielgruppe
wird erst seit dem 1.1.2009 zur Pflicht gerufen.
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WISO-Tipp
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte
(Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Selbstständi-
ge) können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse
seit dem 01.01.2002 mit einer Frist von zwei Monaten
zum Ende des Kalendermonats kündigen. Gleichzeitig
sind seit 2002 alle Versicherten für 18 Monate an ihre
(neue) Krankenkasse gebunden. Versicherte haben
aber ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Kranken-
kasse die Beiträge erhöht. Dabei gilt eine Kündigungs-
frist von einem Monat zum Ende des Monats, der auf
das Inkrafttreten der Änderung folgt. Das bedeutet,
dass im Falle einer Beitragssatzerhöhung auch Mit-
glieder, die noch keine 18 Monate bei ihrer bisherigen
Krankenkasse versichert waren, wechseln können.