manual

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Das große Unternehmer 1x1
Beispiel
Erhöht eine Krankenkasse zum 1. Oktober den Beitrag,
können die betroffenen Mitglieder bis zum 31. Oktober
kündigen. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem 30.
November.
Für alle, die ihre Krankenkasse wechseln wollen, gilt: Zur
Kündigung genügt ein formloser Brief an die bisherige
Krankenkasse. Die neue Krankenkasse, für die Sie sich ent-
schieden haben, erledigt in der Regel dann alle weiteren
Formalitäten für Sie.
Zuständig für die Rentenversicherung ist die Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Landesver-
sicherungsanstalten für Arbeiter (LVA). Zuständig für die
Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit
(BA) – im Volksmund als Arbeitsamt bekannt.
Die Beiträge für diese Versicherungen teilen sich Arbeit-
geber und Arbeitnehmer. Der Satz für die Rentenversiche-
rung beträgt seit dem 1.1.2007 fest 19,9 Prozent, für die
Arbeitslosenversicherung 3,3 Prozent (Stand 2008), für die
Pflegeversicherung 1,95 Prozent (Kinderlose: 2,2 Prozent)
des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Die Beiträge
der Krankenkassen sind nicht einheitlich und schwanken
derzeit zwischen 11 und fast 15 Prozent.
Für jede Krankenkasse, an die Beiträge abgeführt werden
müssen, empfiehlt es sich, ein Datenblatt anzulegen. So
sind alle Daten immer griffbereit, und im Falle einer Lohn-
abrechnung per EDV ist es eine gute Vorbereitung für die
Dateneingabe und -kontrolle. Darüber hinaus dient es auch
mit zur Dokumentation der Lohnabrechnung insgesamt.
Krankenkassendaten
Krankenkasse / Kurzbe-
zeichnung
Betriebsnummer
Beitragskonto-Nummer
(nur bei Ersatzkassen)
Anschrift (Straße, PLZ, Ort)
Bank, Ort
Bankleitzahl
Kontonummer