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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer
für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
§ 19 Abs. 1
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und ande-
re Bezüge und Vorteile, die für einen Beschäftigten im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst-
leistungen.
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um ein-
malige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie
besteht.
Der Arbeitgeber behält diese vom Arbeitslohn des Arbeit-
nehmers ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die mo-
natliche Zahlung ist eigentlich eine Vorauszahlung, da die
Lohnsteuer wie die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist.
Entsprechend vermerkt der Arbeitgeber auch erst am Jah-
resende (beziehungsweise am Anfang des folgenden Jah-
res) das Gesamteinkommen und die darauf zu entrichtende
Steuer auf der Steuerkarte.
Diese Steuerkarten werden im zweiten Halbjahr von den
Gemeinden für das folgende Jahr herausgegeben. Sie ent-
halten neben Name und Anschrift des Steuerpflichtigen
die Steuerklasse und die Zahl der steuerlich zu berücksich-
tigenden Kinder. Stimmen diese Daten nicht mehr, so ist
der Arbeitnehmer verpflichtet, sie ändern zu lassen. Die
Steuerkarte ist eine wichtige Unterlage für den Arbeitge-
ber, und es sollte zur Verpflichtung gemacht werden, diese
möglichst frühzeitig abzugeben (etwa bei Arbeitsbeginn
oder vor Jahresende).
Der Arbeitgeber muss die Steuer für das Finanzamt berech-
nen, melden und abführen. Deshalb spricht man auch von
einer „Anmeldesteuer“. Abgeführt werden muss an das Fi-
nanzamt die
Lohnsteuer
der Solidaritätszuschlag und
die Kirchensteuer.