manual

342
Das große Unternehmer 1x1
Für die Abgabe der Meldung und die Zahlung der Lohn-
steuer sind Fristen festgelegt. Sie müssen bis zum 10. des
Monats, der dem Voranmeldezeitraum folgt, die Anmel-
dung abgegeben haben. Falls Sie eine Einzugsermächti-
gung an das Finanzamt gegeben haben, reicht dies aus.
Zahlen Sie selbst, sollten Sie die Zahlung gleichzeitig mit
der Abgabe der Anmeldung vornehmen. Das Finanzamt
reagiert empfindlich und bei wiederholtem Verspäten auch
mit Säumniszuschlägen darauf.
Wichtig
Es gibt eine Schonfrist von 5 Tagen, allerdings nur dann,
wenn Sie zugleich mit der Anmeldung mit Scheck oder
bar bezahlen. Sie sollten dies aber nur für den Notfall
nutzen und besser fristgerecht anmelden und zahlen,
um sich den Ärger und gegebenenfalls auch finanz-
amtliche Schätzungen zu ersparen.
Die monatliche Anmeldeverpflichtung für Lohnsteuer gilt
allerdings nicht in jedem Fall. Bei einer voraussichtlichen
Steuerschuld von bis zu 1000 reicht die jährliche Steuer-
anmeldung. Diese muss dann allerdings bis zum 10. Januar
des folgenden Jahres erfolgen. Interessant ist dies für neu
gegründete Unternehmen oder für Freiberufler, die ledig-
lich eine Aushilfe beschäftigen. Bei einer voraussichtlichen
jährlichen Lohnsteuerschuld von bis zu 4.000 reicht die
vierteljährliche Lohnsteueranmeldung. Auch hier ist diese
bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats vorzu-
nehmen.
Erst ab 4.000 voraussichtlicher jährlicher Steuerschuld
ist die monatliche Lohnsteueranmeldung verpflichtend.
(§ 41a Abs. 2 EStG). Seit dem 1.1.2005 sind Lohnsteuer-
Anmeldungen auf elektronischen Weg an die Finanzämter
zu übermitteln. Das kann mit der Software ELSTER oder
bessern noch über WISO Lohn & Gehalt erledigt werden.
Niedergelegt ist der Abzug der Lohnsteuer vom Arbeitslohn
im EStG in den Paragrafen 38 bis 42:
§ 38 Abs. 1
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitge-
ber bezahlt wird ...
§ 38 a Abs. 1
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn,
den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresar-
beitslohn) ...