manual

343
Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
§ 38 b Abs. 1
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden un-
beschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer in
Steuerklassen eingereiht ...
§ 39 Abs. 1
Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkommensteu-
erpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unent-
geltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebe-
nem Muster auszustellen und zu übermitteln ...
§ 39 b Abs. 1
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem
Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder beim Ein-
tritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorzule-
gen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des
Dienstverhältnisses aufzubewahren ...
§ 41 Abs. 1
Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte ... für jeden
Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu
führen. In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus
einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen ...
§ 41a Abs. 1
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach
Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1. dem Finanzamt ... eine Steuererklärung einzureichen,
in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungs-
zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden
Lohnsteuer angibt.
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
§ 41 b Abs. 1
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende
des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des
Arbeitnehmers abzuschließen ...
§ 42 d Abs. 1
Der Arbeitgeber haftet
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-
ren hat
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich zu Unrecht erstattet hat