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Das große Unternehmer 1x1
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der
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WISO-Tipp
Diese Regelung der Zahlungsverpflichtung dem Finanzamt
gegenüber birgt auch etwas Gestaltungsspielraum, den Sie
gezielt nutzen können – vorausgesetzt, Ihre Angestellten
spielen mit. Da die Lohnsteuer jeweils am 10. des Folge-
monats der Zahlung erfolgen muss, kann die Steuerschuld
durch eine einfache Regelung um vier Wochen verschoben
werden. Wird das Monatsgehalt (oder der Monatslohn)
erst am 1. des Folgemonats gezahlt (nicht schon am 30.
oder 31. des laufenden), so entsteht die Zahlungsverpflich-
tung für die Steuerschuld erst im darauf folgenden Monat.
Nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuerschuld
in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeit-
nehmer zufließt, also zum Zeitpunkt der Auszahlung
des Arbeitslohns. Man bezeichnet das als »Zufluss-
prinzip« (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Zufluss liegt vor,
wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Wirtschaftsgut (in diesem Fall Geld) erlangt ist. Das gilt
auch bei der Lohnsteuer. Der § 38 Abs. 3 EStG lautet:
»Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten.« Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im
gleichen Monat den Lohn aus (z. B. für den Monat Juli am
30. Juli), so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonat (also
bis zum 10. August) anzumelden und abzuführen. Zahlt
der Arbeitgeber für einen Monat im Folgemonat den Lohn
aus (z. B. für Juli erst am 05. August), so ist die Lohnsteuer
bis 10. des Folgemonat der Zahlung (bis zum 10. Septem-
ber) anzumelden und abzuführen. Das bedeutet also einen
Monat Aufschub, was eine organisatorische Entkramp-
fung wie bei der Dauerfristverlängerung für die.
Sie können auch prüfen, ob für Sie überhaupt der Kalen-
dermonat Abrechnungszeitraum ist und nicht möglicher-
weise das Quartal (§ 41a Absatz 2 EStG: »Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn
die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als
4 000 Euro betragen hat; …«).
Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird ...
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WISO-Tipp
Diese Regelung der Zahlungsverpflichtung dem Finanzamt
gegenüber birgt auch etwas Gestaltungsspielraum, den Sie
gezielt nutzen können – vorausgesetzt, Ihre Angestellten
spielen mit. Da die Lohnsteuer jeweils am 10. des Folge-
monats der Zahlung erfolgen muss, kann die Steuerschuld
durch eine einfache Regelung um vier Wochen verschoben
werden. Wird das Monatsgehalt (oder der Monatslohn)
erst am 1. des Folgemonats gezahlt (nicht schon am 30.
oder 31. des laufenden), so entsteht die Zahlungsverpflich-
tung für die Steuerschuld erst im darauf folgenden Monat.
Nach § 38 Abs. 2 EStG entsteht die Lohnsteuerschuld
in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeit-
nehmer zufließt, also zum Zeitpunkt der Auszahlung
des Arbeitslohns. Man bezeichnet das als »Zufluss-
prinzip« (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Zufluss liegt vor,
wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das
Wirtschaftsgut (in diesem Fall Geld) erlangt ist. Das gilt
auch bei der Lohnsteuer. Der § 38 Abs. 3 EStG lautet:
»Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn
einzubehalten.« Zahlt der Arbeitgeber für einen Monat im
gleichen Monat den Lohn aus (z. B. für den Monat Juli am
30. Juli), so ist die Lohnsteuer bis 10. des Folgemonat (also
bis zum 10. August) anzumelden und abzuführen. Zahlt
der Arbeitgeber für einen Monat im Folgemonat den Lohn
aus (z. B. für Juli erst am 05. August), so ist die Lohnsteuer
bis 10. des Folgemonat der Zahlung (bis zum 10. Septem-
ber) anzumelden und abzuführen. Das bedeutet also einen
Monat Aufschub, was eine organisatorische Entkramp-
fung wie bei der Dauerfristverlängerung für die.
Sie können auch prüfen, ob für Sie überhaupt der Kalen-
dermonat Abrechnungszeitraum ist und nicht möglicher-
weise das Quartal (§ 41a Absatz 2 EStG: »Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn
die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als
4 000 Euro betragen hat; …«).