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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
§ 4 Abs. 2 LStDV
Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto Folgendes auf-
zuzeichnen:
1. der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeit-
raum;
2. in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommen-
steuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U,
3. der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-
gen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer ...
4. steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Trinkgelder, die
nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind.
Meldung bei der Sozialversicherung
Sozialversicherungen sind ein zusätzlicher Verwaltungsakt
für das Personalbüro.
Machen Sie Meldung
Liegen alle Informationen vor, können Sie Meldung
machen. Es ist in diesem Kapitel schon an mehreren Stellen
darauf hingewiesen worden: Spätestens zwei Wochen nach
Beginn der Tätigkeit ist der Arbeitnehmer bei der Sozialver-
sicherung anzumelden. Dazu wird das Formular „Meldung
zur Sozialversicherung“ benutzt, das bei jeder Kranken-
kasse zu bekommen ist. Alternativ kann auch eine Meldung
über den Ausdruck eines EDV-Programms genutzt werden,
wenn dieses alle relevanten Daten enthält. Auch die Über-
mittlung der Daten über Datenträger (DEÜV-Meldung) ist
mit manchen Programmen möglich, und in naher Zukunft
wird sicherlich auch die Übertragung per Datenfernüber-
tragung (DFÜ) möglich sein.
Das Formular ist weitgehend selbsterklärend und nicht
schwierig auszufüllen. Wo Schlüsselnummern benötigt
werden, können diese einer Schlüsselliste entnommen
werden. Bei Unklarheiten helfen die Krankenkassen in
der Regel weiter. Die Telefonnummer haben Sie ja – wie
viele der im Formular benötigten Informationen – in Ihrem
Stammdatenblatt (oder im Computer)!