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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
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WISO-Tipp
Vorsicht: Betriebsprüfer „vermuten“ gerne, dass auch
ein geringfügig Beschäftigter gelegentlich etwas
zusätzlich bekommt, etwa ein Weihnachtsgeschenk.
Wird das bejaht, kann es sich um einen Sachwertbe-
zug handeln, der dem Jahresverdienst hinzugerechnet
wird. Dann kann die monatliche Höchstgrenze von 400
Euro schnell überschritten sein, und es entsteht bei-
spielsweise Sozialversicherungspflicht. Das kann man
vermeiden, wenn man schon im Arbeitsvertrag fest-
legt, dass im monatlichen Arbeitslohn Weihnachtsgeld
und/oder Urlaubsgeld anteilig enthalten ist.
Neben den steuerlichen und sozialversicherungsrechtli-
chen Gesichtspunkten spielt auch ein wenig das Arbeits-
und Vertragsrecht mit hinein.
Was heißt hier geringfügig?
Was kann da so kompliziert sein? Da verdient jemand nicht
mehr als 400 Euro und zahlt keine Steuern und keine Ver-
sicherungen. Das ist doch ganz einfach! Leider nicht, denn
für den sogenannten 400-Euro-Job gelten etwas differen-
ziertere Regeln, als die Summe zunächst glauben macht. Es
ist gegebenenfalls eine pauschale oder auch tatsächliche
Lohnsteuer zu zahlen – vom wem, das ist auch noch zu
klären – und auch die Versicherungsfreiheit besteht nicht
einfach so.
Für eine Beschäftigung, die mit einer pauschalen Lohn-
steuer abgegolten wird, gelten folgende Grenzen:
Höchstens 400 Euro Arbeitslohn im Monat oder ...
75 Euro in der Woche oder ...
12 Euro pro Stunde.
Bisher war nach § 8 SGB IV eine Beschäftigung geringfü-
gig, wenn
die regelmäßige Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in
der Woche beträgt und
das Arbeitsentgelt nicht 400-Euro in Monat über-
steigt.
Seit dem 1.4.2003 ist die zeitliche Begrenzung (weniger als
15 Stunden/Woche) nicht mehr Kriterium für eine gering-
fügige Beschäftigung. Auch kann diese Beschäftigung
wieder neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden.