manual

354
Das große Unternehmer 1x1
§ 40 a Abs. 1 EStG
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschal-
steuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeit-
nehmer bei dem Arbeitgeber nicht regelmäßig wiederkeh-
rend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18
zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt ...
§ 40 a Abs. 2 EStG
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem
Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt
werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von
20 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäfti-
gung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn
liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeits-
lohn 400 Euro oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen
wöchentlich 75 Euro nicht übersteigt.
§ 40 a Abs. 4 EStG
Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
unzulässig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der
Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde
12 Euro übersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung
von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der
nach den §§ 39 b bis 39 d dem Lohnsteuerabzug unter-
worfen wird.
Besteht neben der geringfügigen Beschäftigung eine
Hauptbeschäftigung, so werden beide Beschäftigungsver-
hältnisse zusammengerechnet. Bestehen weitere geringfü-
gige Beschäftigungen, so werden auch diese zusammen-
gerechnet und geprüft, ob eine der genannten Grenzen
überschritten ist. Dann entsteht Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung. Allerdings ist das nicht der Fall, wenn
dies nur gelegentlich geschieht. Der Gesetzgeber wertet
als „gelegentlich“ nur zwei Monate pro Jahr. Hierzu ein
Beispiel:
Eine Aushilfe arbeitet für 385 Euro im Monat. Sie erhält im
Dezember ein Weihnachtsgeld von 250 Euro. Ihre Einkünfte
betragen 12 x 385 Euro + 250 Euro = 4.870 Euro. Das sind
durchschnittlich 405,83 Euro im Monat. Damit ist die Frei-
grenze von 400 Euro überschritten und die Tätigkeit nicht
mehr als geringfügig anzusehen.