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Das große Unternehmer 1x1
Zu beachten ist, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet
sind, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die
Möglichkeit der Aufstockung zu informieren.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet für 130 Euro im Monat
und gibt eine Verzichtserklärung ab. Der Arbeitgeber
hat bisher pauschal gezahlt: 15 Prozent auf 130 Euro:
19,50 Euro. 19,6 Prozent auf 130 Euro betragen aber
25,48 Euro. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz von
5,98 Euro.
Ist Ihnen nach all diesen Ausführungen nicht mehr klar,
was nun geringfügige Beschäftigungen und was kurzfristi-
ge Beschäftigungen sind und was nicht? Gehen Sie einfach
die folgenden Checklisten durch, Sie werden für die meis-
ten Fälle eine zutreffende, richtige Definition finden. Im
Zweifelsfall fragen Sie Ihren Steuerberater, Ihre Kranken-
kasse oder das Finanzamt (nicht den Apotheker, der hilft
allenfalls mit Baldriantropfen aus).
Geringfügig beschäftigt oder nicht?
Seit dem 1.4.2003 ist dies mit einer Frage zu klären:
Beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen
höchstens 400 Euro? Wenn Sie diese Frage mit Nein
beantworten, ist die Beschäftigung nicht geringfügig.
Haben Sie die vorangegangene Frage mit Ja beantwor-
tet? Dann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor.
Ist die kurzfristige Beschäftigung geringfügig?
Ist die Dauer der Beschäftigung auf längstens 2 Mona-
te oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres
befristet? Wenn Sie diese Frage mit Nein beantworten,
so ist die Beschäftigung nicht geringfügig. Sonst wei-
ter mit der nächsten Frage.
Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus-
geübt? Wenn Sie diese Frage mit Ja beantworten,
müssen Sie prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Be-
schäftigung vorliegt. Gehen Sie zur vorangegangenen
Checkliste.
Haben die beiden vorangegangenen Fragen nicht
zu einem Ausstieg aus dieser Checkliste geführt, so
können Sie davon ausgehen, dass die kurzfristige
Beschäftigung geringfügig ist.