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Das große Unternehmer 1x1
Schüler, Studenten, Praktikanten
lern auch in die Krankenversicherung zu zahlen. Auch ein
Schüler kann auf seine Beitragsbefreiung verzichten.
Eine besondere Klientel unter den Arbeitnehmern sind die
Studenten. Pauschal kann nicht von einer Befreiung von
der Beitragspflicht ausgegangen werden. Abhängig davon,
ob der Student nur während der Semesterferien oder auch
während des Semesters (und im letzteren Fall mit weniger
oder mehr als 20 Stunden) arbeitet, ergeben sich unter-
schiedliche Situationen.
Bei weniger als 15 Stunden und höchsten 325 Euro
erfüllt ein Student (oder eine Studentin) wie jeder andere
Arbeitnehmer auch die Kriterien für eine geringfügige
Beschäftigung: Diese ist sozialversicherungsfrei, und nur
der Arbeitgeber entrichtet pauschale Beträge zur Renten-
versicherung. Ist die Studentin oder der Student in einer
gesetzlichen Krankenversicherung versichert, muss der
Arbeitgeber noch den Pauschalbeitrag von 10 Prozent
zur Krankenversicherung leisten; bei einer privaten Versi-
cherung entfällt dieser. Studenten, die nur kurzfristig
(2 Monate oder 50 Arbeitstage) arbeiten – etwa in den
Semesterferien –, sind von der Rentenversicherung befreit.
Beliebte Aushilfen sind Schüler und Studenten. Insbeson-
dere in den Ferienzeiten sind sie gut verfügbar und über
die reine Arbeitsleistung hinaus sind manche Unternehmen
auch an einem Blick auf mögliche zukünftige Nachwuchs-
kräfte interessiert. Wie kann man die besser erkennen als
bei der Arbeit? Aber auch bei diesen Aushilfskräften gibt
es steuerliche und sozialversicherungspflichtige Dinge zu
berücksichtigen.
Übt ein Schüler (gemeint sind immer Schüler einer Haupt-,
einer Realschule oder eines Gymnasiums) eine geringfügige
Beschäftigung von weniger als 15 Stunden in der Woche
aus und verdient er nicht mehr als 325 Euro im Monat oder
arbeitet er kurzfristig nicht mehr als 50 Stunden im Jahr,
so ist Versicherungsfreiheit gegeben. Arbeitet er mehr, so
besteht Versicherungspflicht für Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung, nicht jedoch für die Arbeitslosenver-
sicherung.
Ist die geringfügige Beschäftigung gegeben, so ist der
Arbeitgeber wie bei anderen geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmern verpflichtet, pauschale Beiträge in die
Rentenversicherung und bei gesetzlich versicherten Schü-