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Das große Unternehmer 1x1
Wichtig
Wird durch Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weih-
nachtsgeld, Prämie) die Geringverdienergrenze über-
schritten, so ist nur für den übersteigenden Teil die
hälftige Beitragsübernahme von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber vorzunehmen.
Urlaub woll’n Sie auch noch?
Zu den grundlegenden Ansprüchen eines jeden Arbeitsver-
hältnisses gehört der Urlaub. Das gilt auch für Aushilfen
und geringfügig Beschäftigte, wenn das Arbeitsverhält-
nis mindestens einen vollen Monat bestanden hat. Nach
§ 3 BUrlG gibt es einen gesetzlichen Mindestanspruch von
24 Werktragen, wobei als Werktage alle Kalendertage, die
nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, angesehen
werden. Für Jugendliche gelten Sonderregelungen: Unter-
halb von 16 Jahren stehen ihnen 30 Urlaubstage zu, wenn
sie unter 17 sind, nur noch 27 Werktage, und unter 18 sind
es noch mindestens 25. Dies alles sind Mindestansprüche,
vertraglich können auch längere Urlaubszeiten vereinbart
werden.
Für den Anspruch auf Urlaub müssen zwei Voraussetzun-
gen erfüllt sein:
Die Arbeitskraft muss Arbeitnehmer oder Auszubilden-
der sein. Damit zählt er zum Kreis der anspruchsbe-
rechtigten Personen nach dem Bundesurlaubsgesetz
(§§ 1,2 BUrlG).
Die Wartezeit (6 Monate nach Beginn eines neuen Ar-
beitsverhältnisses) nach § 4 BUrlG muss erfüllt sein.
Aushilfen und geringfügig Beschäftigte haben entspre-
chend Anspruch auf Urlaub und dies ist in den Arbeits-
verträgen und selbstverständlich auch beim Arbeitseinsatz
entsprechend zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt muss
während des Urlaubs weiterbezahlt werden. In der Regel
richtet sich die Höhe der Fortzahlung nach dem durch-
schnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor dem
Urlaubsantritt. Eingerechnet werden müssen übrigens
regelmäßig wiederkehrende Bezüge, nicht aber Einmal-
zahlungen (etwa Gratifikationen oder Jubiläumsgelder),
ebenso nicht unverschuldete Kürzungen (etwa wegen
Kurzarbeit oder Arbeitsausfall).