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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
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WISO-Tipp
Für die große Mehrzahl der unselbstständig Beschäftig-
ten in Deutschland sind Löhne, Arbeitszeit, Urlaubsan-
spruch und andere Arbeitsbedingungen zwischen dem
Arbeitgeberverband und der für die jeweilige Branche
zuständigen Gewerkschaft per Tarifvertrag festgelegt.
Sind derartige soziale Regelungen nicht vorhanden, kön-
nen auf Veranlassung des Bundesministers für Arbeit
und Sozialordnung Mindestarbeitsbedingungen festge-
legt werden. Das Gesetz über die Mindestarbeitsbedin-
gungen vom 11. Januar 1952 soll dafür sorgen, dass in
allen Fällen, n denen es keine weitergehenden oder gar
keine tarifvertraglichen Regelungen gibt, der Bundesar-
beitsminister für einen Mindestschutz der betroffenen
Arbeitnehmer sorgen kann. Derartige Arbeitsbedingun-
gen können auch für Heimarbeiter, Hausgewerbetrei-
bende, Hausangestellte und Handelsvertreter festgelegt
werden. Voraussetzung ist, dass es für die betroffenen
Gruppen keinen Berufsverband gibt, oder diesem nur
eine Minderheit der Betroffenen angehört. Wenn es ei-
nen Tarifvertrag gibt, für den der Arbeitsminister die All-
gemeinverbindlichkeit erklärt hat, sind keine Mindestar-
beitsbedingungen erforderlich.
Kranke Stütze ...
Wird eine geringfügig beschäftigte Teilzeitarbeitnehmerin
oder eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe krank, so hat
sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie bekommt den
Lohn, den sie bekommen hätte, wenn sie nicht aufgrund
der Krankheit arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Entgelt-
fortzahlung unterliegt der pauschalen Lohnsteuer mit 20
Prozent (geringfügige Beschäftigung) oder 25 Prozent
(kurzfristige Beschäftigung).
Wichtig
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht allerdings
erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer
des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).