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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Per Handschlag oder mit Notar?
Braucht es eigentlich für Aushilfen oder kurzfristig Be-
schäftigte einen Vertrag? Oder geht das mal eben so auf
Zuruf? Ein Arbeitsvertrag kommt zustande durch
■ schlüssiges Verhalten (z. B. wenn jemand in eine Arbeit
eingewiesen wird)
■ durch mündliche Vereinbarung
■ durch schriftliche Vereinbarung.
So gesehen wird also nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag
benötigt. Allerdings verlangt der Gesetzgeber inzwischen
(§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber, dass er spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhält-
nisses alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
niedergelegt hat. Diese müssen von ihm unterzeichnet und
dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Folgende Be-
standteile müssen in diesen Aufzeichnungen auf jeden Fall
enthalten sein:
■ Name und Anschrift der Vertragsparteien
■ Beginn des Arbeitsverhältnisses
■ die vorhersehbare Dauer, für den Fall, dass das Arbeits-
verhältnis befristet ist
■ der Arbeitsort oder der Hinweis auf unterschiedliche
Arbeitsorte
■ eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
■ die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
mit allen Details (Zuschläge, Prämien, Abzüge, Hinweis
auf Anwendung von Tarifverträgen usw.)
■ die vereinbarte Arbeitszeit
■ der Urlaubsanspruch
■ Kündigungsfristen
■ und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf
das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
■ bei geringfügiger Beschäftigung einen Hinweis darauf,
dass der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung die
Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
erwerben kann.
Wird ein formeller schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlos-
sen, so müssen diese elf Punkte ebenfalls berücksichtigt
sein. Änderungen müssen dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach der Umgestaltung schriftlich mitgeteilt
werden (§ 3 NachwG).