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Das große Unternehmer 1x1 Personalverwaltung
Per Handschlag oder mit Notar?
Braucht es eigentlich für Aushilfen oder kurzfristig Be-
schäftigte einen Vertrag? Oder geht das mal eben so auf
Zuruf? Ein Arbeitsvertrag kommt zustande durch
schlüssiges Verhalten (z. B. wenn jemand in eine Arbeit
eingewiesen wird)
durch mündliche Vereinbarung
durch schriftliche Vereinbarung.
So gesehen wird also nicht unbedingt ein Arbeitsvertrag
benötigt. Allerdings verlangt der Gesetzgeber inzwischen
(§ 2 NachwG) vom Arbeitgeber, dass er spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhält-
nisses alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
niedergelegt hat. Diese müssen von ihm unterzeichnet und
dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Folgende Be-
standteile müssen in diesen Aufzeichnungen auf jeden Fall
enthalten sein:
Name und Anschrift der Vertragsparteien
Beginn des Arbeitsverhältnisses
die vorhersehbare Dauer, für den Fall, dass das Arbeits-
verhältnis befristet ist
der Arbeitsort oder der Hinweis auf unterschiedliche
Arbeitsorte
eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
mit allen Details (Zuschläge, Prämien, Abzüge, Hinweis
auf Anwendung von Tarifverträgen usw.)
die vereinbarte Arbeitszeit
der Urlaubsanspruch
Kündigungsfristen
und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf
die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf
das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
bei geringfügiger Beschäftigung einen Hinweis darauf,
dass der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung die
Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers
erwerben kann.
Wird ein formeller schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlos-
sen, so müssen diese elf Punkte ebenfalls berücksichtigt
sein. Änderungen müssen dem Arbeitnehmer spätestens
einen Monat nach der Umgestaltung schriftlich mitgeteilt
werden (§ 3 NachwG).